Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, soweit diese nachweisen oder glaubhaft gemacht werden. Und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Die Fahrten wird das Finanzamt aber nicht unbegrenzt, sondern nur in einem "angemessenen Rahmen" anerkennen. Als angemessen gelten hier eine Fahrleistung von höchstens 15.000 km im Jahr und ein Km-Kostensatz von 0,30 Euro.
Der BFH weist explizit darauf hin, dass es nach der BFH-Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, statt des pauschalen Km-Satzes vom 30 Cent einen höheren Km-Kostensatz geltend zu machen. So würde in "krassen Ausnahmefällen" ein höherer Abzug möglich sein, beispielsweise wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder er sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, sodass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat (BFH-Urteil vom 13.12.2001, III R 6/99, BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 60/14; BFH-Urteil vom 22.10.1996, III R 203/94; BFH-Urteil vom 14.10.1997, III R 95/96).