(2018)
Welche Beiträge und Kosten können abgesetzt werden?
Ihre Beiträge zu Berufsverbänden können Sie als Werbungskosten abziehen. Dazu zählen neben den Pflichtbeiträgen als Mitglied auch freiwillige Zahlungen, Aufnahmegelder oder Zahlungen für konkrete Leistungen des Berufsverbandes, z.B. Rechtsberatung, Prozessvertretung und Gutachten. Es ist für die Absetzbarkeit nicht notwendig, dass Sie Mitglied des Berufsverbandes sind. Arbeiten Sie ehrenamtlich in einem Berufsverband können Sie die dabei entstandenen Kosten zusätzlich zu Ihren Beiträgen abziehen. Das können unter anderem Reisekosten für die Teilnahme an Sitzungen oder auch Telefonkosten sein. Dafür müssen Sie aber in einem Berufsverband mitarbeiten, der die Interessen Ihrer Berufsgruppe vertritt. Wenn Sie an einer Veranstaltung des Berufsverbandes teilnehmen, können Sie Ihre Aufwendungen (Reisekosten, Teilnahmegebühren, Verpflegung etc.) auch als Werbungskosten absetzen, jedoch nur, wenn die Veranstaltung der beruflichen Fortbildung dient.
Nicht absetzbar sind dagegen Ihre Aufwendungen, wenn die Veranstaltung gesellschaftlichen Charakter hat bzw. ein allgemeinbildendes Thema behandelt. Ebenfalls nicht als Werbungskosten abziehen können Sie Ihre Aufwendungen für Versorgungseinrichtungen des Berufsverbands, zum Beispiel Zahlungen an eine berufsständische Versorgungskasse. Diese Zahlungen können Sie unter Umständen als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzen.
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