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(2018) Wer erhält die Ehrenamtspauschale?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2018. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wer erhält die Ehrenamtspauschale?

Die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Sitz in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum
    (z.B. Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen und dort in dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt werden.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden kann deshalb von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Nebenberuflich tätig können auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner oder Arbeitslose.

Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“) besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten nicht vorsieht. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Die Steuerbefreiung tritt z.B. auch ein, wenn Sie Einnahmen für eine Tätigkeit

  • als Schatzmeister in einem Verein,
  • für den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder
  • für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
  • als Reinigungspersonal,
  • als Platzwart oder
  • als ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport

erhalten.

Ein Verein bzw. eine Körperschaft muss folgendes beachten: Zahlungen an Mitglieder dürfen nicht unangemessen hoch sein; das heißt, sie dürfen höchstens so hoch wie die Zahlungen an Nichtmitglieder sein. Werden
dem Vorstand Vergütungen über den reinen Auslagenersatz hinaus gezahlt, so muss die Satzung eine Bezahlung ausdrücklich zulassen.

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