(2018)
Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2017
Im Jahre 2018 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.
Übernachtungen im Ausland können seit 2008 nicht mehr mit den länderspezifischen Übernachtungspauschbeträgen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach wie vor ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Übernachtungskosten in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei erstattet.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 14.12.2016). Einige besonders markante Änderungen seien hier erwähnt:
- Für Luxemburg klettert der Übernachtungspauschbetrag von 102 EUR auf 130 EUR.
- Für Paris wird der Übernachtungspauschbetrag von 135 EUR auf 152 EUR angehoben und im übrigen Frankreich von 81 EUR auf 115 EUR.
- Für Marseille sinkt der Verpflegungspauschbetrag von 51 EUR auf 46 EUR, und der Übernachtungspauschbetrag steigt von 86 EUR auf 101 EUR.
- Für Finnland verbessert sich der Verpflegungspauschbetrag von 39 EUR auf 50 EUR.
- Für Norwegen wird der Verpflegungspauschbetrag von 64 EUR auf 80 EUR angehoben.
- Für Tokio steigen der Verpflegungspauschbetrag von 53 EUR auf 66 EUR und der Übernachtungspauschbetrag von 153 EUR auf 233 EUR.
- Für Iran wird der Übernachtungspauschbetrag von 84 EUR auf 196 EUR erhöht.
- Für Kuba verbessert sich der Übernachtungspauschbetrag von 85 EUR auf 228 EUR.
- Für Dschibuti steigt der Übernachtungspauschbetrag von 160 EUR krass auf 305 EUR
Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.