Im Jahre 2022 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.639 Euro bei Ledigen und 51.278 Euro bei Verheirateten. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 94 % steuermindernd aus, also mit höchstens 24.101 Euro bzw. 48.202 Euro.
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Von Ihren Altersvorsorgeaufwendungen, die nur teilweise abziehbar sind, müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (94 Prozent) 9.400 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 4.400 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hält die gesetzlichen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung und dem Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen für verfassungskonform (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Allerdings hat er darauf hingewiesen, dass dies nicht für künftige Rentnerjahrgänge gilt. Hier könnte eine Doppelbesteuerung drohen.
Die Bundesregierung hat daraufhin angekündigt, die für 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Einzahlungen in die Rentenkasse während der Erwerbsphase auf das Jahr 2023 vorzuziehen.