Erfreulicherweise haben die Finanzbehörden beschlossen, dass eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit darstellt (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Das bedeutet, dass Schäden infolge von Hochwasser, Hagel oder Sturm auch dann absetzbar sind, wenn Sie keine entsprechende Gebäudeversicherung haben.
Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim nicht abziehbar sind. Zumindest gilt dies, wenn der Marderschaden nicht akut und geballt auftritt, sondern dieser über einen gewissen Zeitraum hingenommen wird oder - zunächst - mit untauglichen Mitteln versucht wird, den Marder zu verscheuchen (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19). Gegen das Urteil liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof vor, so dass in ähnlichen Fällen Einspruch eingelegt und auf das Verfahren verwiesen werden sollte (Az. VI B 41/20). Immerhin hat der BFH in einem anderen Fall, in des um Biberschäden geht, die Revision zugelassen (Az. VI R 42/18). Um aber die Erfolgsaussichten zu wahren oder zu erhöhen, sollten Hauseigentümer nicht nur nachweisen, dass materielle Schäden entstanden sind, sondern mittels Gutachten verdeutlichen, dass auch gesundheitliche Gefahren existierten (so auch Matthias Tiemann, Vorsitzender Richter am FG, EFG 2020, S. 837/840).
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind (Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19).
Beachten Sie auch den Beitrag "Unwetterschäden 2021 steuerlich absetzbar".