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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) AKTUELL: Unwettersommer 2021

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Unwetterschäden steuerlich geltend machen!

Am 14. und 15. Juli 2021 hat sich in Rheinland-Pfalz - insbesondere in der Eifel - und in Nordrhein-Westfalen eine Flutkatastrophe historischen Ausmaßes mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Am 17. Juli waren auch Teile von Bayern und Sachsen betroffen. Dabei haben fast 200 Menschen ihr Leben verloren. Tief "Bernd" hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen.

Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem sog. "Katastrophenerlass" in Kraft setzt. So auch diesmal im Fall der aktuellen Flutkatastrophe.

Aktuell haben die Finanzministerien der betroffenen Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern Steuererleichterungen für die Geschädigten von Flut, Hochwasser und Überschwemmung beschlossen. Insbesondere können Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden.

Grundsätzlich ist ein Steuerabzug nicht möglich, wenn die Betroffenen es unterlassen haben, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit" wahrzunehmen (R 33.2 Nr. 7 EStR). Hierzu gehören insbesondere die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung. Diese Versicherungen übernehmen Schäden durch Hochwasser allerdings nur dann, wenn zusätzlich eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen ist. Wenn also das Schadensrisiko durch eine solche Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist ein Steuerabzug eigentlich nicht möglich. Tatsächlich aber sind viele Flutschäden nicht versichert, weil die Geschädigten eine Elementarversicherung nicht abgeschlossen haben, eine solche Versicherung nicht erlangen konnten oder die Versicherung nicht ausreichend hoch bemessen ist.

Da der steuerliche Abzug von Hausrat. Kleidung und Gebäudeschäden bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO darstellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier ausnahmsweise außer Betracht bleiben.

 

Lohnsteuer kompakt

Die betroffenen Landesfinanzministerien haben erklärt, dass "eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt" (so auch bereits BMF-Schreiben vom 21.6.2013, BStBl 2013 I S. 769, Nr. VI). Deshalb sind die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Schadenskosten infolge von Hochwasser und Überschwemmungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung zu verweigern.

Hier noch einige Steuertipps:

  • Auf Ihre Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an, die abhängig ist von der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand. Sie beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ist diese zumutbare Belastung überschritten, wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich jetzt besonders, sämtliche Belege zu Krankheitskosten, für Arzt und Apotheke usw. penibel zu sammeln!
  • Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Sie können die Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer bis zu 6.000 EUR mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehen. Achten Sie darauf, dass Sie sich unbedingt eine Rechnung geben lassen und diese nur durch Banküberweisung begleichen. Sofern Sie Handwerkerleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, können Sie die zumutbare Belastung mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehen.
  • Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an. Und zwar auch dann, wenn Sie zur Bezahlung ein Darlehen aufgenommen haben. Die laufenden Zinsen für das Darlehen - nicht jedoch die Tilgungsraten - können Sie in den Folgejahren ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
  • Falls Sie die Schadenskosten mit Mitteln finanzieren, die Sie geschenkt erhielten, können Sie Ihre Ausgaben dennoch als außergewöhnliche Belastungen absetzen und brauchen die geschenkten Mittel darauf nicht anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl 1972 II S. 177).
  • Ohne die Steuererklärung abzuwarten, können sich Arbeitnehmer die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bereits frühzeitig beim Finanzamt als Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt bei Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. So verringert sich jeden Monat die Lohnsteuer und erhöht sich entsprechend das Nettoeinkommen. Verwenden Sie dazu das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung".

Außer den vorgenannten Steuervergünstigungen sind eine ganze Reihe weiterer Steuererleichterungen vorgesehen. Zudem haben auch andere Bundesländer Billigkeitsregelungen zu Hilfsmaßnahmen erlassen.

Auch jenseits der großen Katastrophengebiete sind durch lokale Unwetter hohe Schäden entstanden. Und hier stellt sich die Frage, inwieweit Eigenheimbesitzer die Kosten für die Beseitigung der Schäden steuerlich geltend machen können, das heißt in den Fällen, in denen die Katastrophenerlasse nicht unmittelbar gelten.

Zunächst der Grundsatz: Sie können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden aufgrund eines "unabwendbaren Ereignisses" an Ihrem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen, soweit diese nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Nach oben hin gibt es keine Begrenzung für den steuerlichen Abzug, doch unten müssen Sie eine zumutbare Belastung zwischen 1 und 7 Prozent - abhängig von Einkommen und Familienstand - selbst tragen. Für die steuerliche Berücksichtigung gelten dann im Einzelnen folgende Bedingungen:

  • Der Schaden muss verursacht sein durch ein unabwendbares Ereignis: Unabwendbare Ereignisse sind Brand, Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben, Blitzeinschlag, Erdrutsch, Schneedruck, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung, Flugzeugabsturz, Lawinenabgang, Reaktorunfall, plötzliche Überschwemmung, Rückstau (BFH 6.5,1994, III R 27/92; BFH 29.3.2012, VI R 70/10).
  • Der Schaden muss einen existenziell wichtigen Bereich betreffen: Ein "existenziell wichtiger Bereich" ist die Wohnung. Nicht berücksichtigt werden daher Schäden beispielsweise am Pkw, an der Garage oder an den Außenanlagen oder Schäden an der Terrasse.
  • Anhaltspunkte für eigenes Verschulden dürfen nicht vorliegen: Bei Schäden durch "unabwendbare Ereignisse", wie Naturkatastrophen, scheidet eigenes Verschulden auf jeden Fall aus.
  • Realisierbare Ersatzansprüche dürfen nicht bestehen: Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, "wenn sie durch die Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können, sofern deren Ausschöpfung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist" (BFH-Urteil vom 20.9.1991, BStBl 1992 II S. 137).
  • Eine übliche Versicherungsmöglichkeit für das Schadensrisiko gibt es nicht: Grundsätzlich ist ein Steuerabzug nicht möglich, wenn die Betroffenen es unterlassen haben, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit" wahrzunehmen (R 33.2 Nr. 7 EStR). Hierzu gehören insbesondere die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung. Diese Versicherungen übernehmen Schäden durch Hochwasser allerdings nur dann, wenn zusätzlich eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen ist. Wenn also das Schadensrisiko durch eine solche Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist ein Steuerabzug eigentlich nicht möglich. Tatsächlich aber sind viele Hochwasser- oder Rückstauschäden nicht versichert, weil die Geschädigten eine Elementarversicherung nicht abgeschlossen haben.

 

Tipp

Sollte Ihr Finanzbeamter tatsächlich mit diesem Argument kommen, können Sie ihm Folgendes entgegnen: Für die von einer Unwetterkatastrophe Geschädigten gilt diese Einschränkung nicht. Die Finanzbehörden haben sich nämlich schon vor langer Zeit darauf verständigt, dass "eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt" (BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl 2002 I S. 960; ebenfalls BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl 2005 I S. 860). Die Finanzämter dürfen also die Aufwendungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung ablehnen.

 

Auch bei versicherten bzw. versicherbaren Schäden kann ein Steuerabzug in Betracht kommen, etwa in Höhe eines Selbstbehalts oder bei Schadenskosten über den versicherbaren Höchstbetrag hinaus.

Problem Unterversicherung: Das FG Köln hat einen Selbstbehalt wegen Unterversicherung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. "Denn es kann keinen Unterschied machen, ob jemand überhaupt keine Versicherung oder nur eine unzureichende Versicherung abgeschlossen hat" (FG Köln vom 20.12.2000, EFG 2001 S. 438).

Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Sie können die Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer bis zu 6.000 EUR mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehen. Achten Sie darauf, dass Sie sich unbedingt eine Rechnung geben lassen und diese nur durch Banküberweisung begleichen.

Schäden an vermieteten Häusern und Wohnungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar. Dabei gelten die o.g. Voraussetzungen des "unabwendbaren Ereignisses" und des "existenziell wichtigen Bereichs" nicht. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden stellen die Aufwendungen für Betriebsgebäude Betriebsausgaben dar.

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