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(2020) Wie soll ich als Minijobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angeben?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie soll ich als Minijobber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angeben?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass das Gehalt des Minijobbers unter 450 Euro pro Monat liegt. Seit 2013 sind Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich allerdings davon befreien lassen. Falls Sie von der Befreiung keinen Gebrauch machen, zahlt der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (im gewerblichen Bereich) bzw. 5 % (im Haushaltsbereich), und der Minijobber muss die Differenz zum normalen RV-Beitragssatz aus eigenen Mitteln zahlen.

Seit 2008 besteht ein Wahlrecht, ob der Minijobber die Arbeitgeberbeiträge und seine Arbeitnehmeranteile als Altersvorsorgebeiträge geltend machen will. Nimmt er sein Wahlrecht wahr, werden sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil den Altersvorsorgebeiträgen hinzugerechnet. Ein Eintrag kann für Sie allerdings nachteilig sein!

Bei Minijobs in Privathaushalten ergibt sich mit dem Arbeitnehmeranteil eine steuerliche Verbesserung, weil der Arbeitgeberanteil lediglich 5 % und der eigene Anteil 13,6 % (2020) beträgt.

Bei Minijobs im gewerblichen Bereich führt die Angabe des Arbeitnehmeranteils und des Arbeitgeberanteils im Steuerformular bis 2015 immer zu einem Nachteil. Dies resultiert daher, dass der Arbeitgeberanteil zunächst mit 80% (2015) berücksichtigt wird und dann zu 100 % wieder abgezogen wird. Erst seit 2016 (82 % steuerliche Berücksichtigung) wirkt sich ein Antrag auf Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen positiv aus. Für 2020 können sogar 90 % der Beiträge steuerlich berücksichtigt werden. 

  •  Beitragssatz 2020 = 18,6 % x 90 % steuerliche Berücksichtigung = 16,74% - 15 % Arbeitgeberanteil

Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 sollten die Beiträge daher generell auf der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben werden sollten, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt.

Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung tragen Sie bei Lohnsteuer kompakt bitte auf der Seite "Vorsorgeaufwendungen > Altersvorsorge > Sonstige Pflichtversicherungen" ein.

Rechner
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
  • Förderrechner Riester-Rente: Mit dem Riester-Rechner können Sie Ihre persönlichen Daten zur Riester-Rente berechnen. Der Rechner ermittelt wie hoch die verschiedenen Zulagen ausfallen und welche Höchstgrenzen für Sie relevant sind.
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

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