(2020)
Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung
Die sog. 1 %-Pauschalmethode ist seit 2006 nur noch zulässig für Fahrzeuge, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, die also zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Ohne großen Aufwand kann der private Nutzungswert pauschal ermittelt werden, wobei als Grundlage lediglich der Listenpreis des Fahrzeugs benötigt wird. Im Übrigen bleibt Ihre individuelle Situation außer Betracht, weshalb diese Methode mal günstiger und mal nachteiliger als die Fahrtenbuchmethode sein kann.
Privater Nutzungswert: Pauschalmethode
Privater Nutzungswert = Listenpreis x 1 % x Anzahl der Monate
Der inländische Listenpreis für den Betriebs-Pkw einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer beträgt 30.000 Euro.
Der private Nutzungswert beträgt: 1 % von 30.000 Euro x 12 Monate = 3.600 Euro im Jahr.
Nach neuer Rechtslage sind Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt beruhen, nicht mehr mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten. Vielmehr stellt der Verzicht des Arbeitgebers auf
Kostenersatz für Sie einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar (BFH-Urteil vom 24.5.2007, BStBl. 2007 II S. 766).
Umsatzsteuer: Der nach der Pauschalmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da aber nicht alle Kosten mit Vorsteuern belastet sind, z. B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungen, kann der Nutzungswert pauschal um 20 % gekürzt und auf den verminderten Betrag die Umsatzsteuer berechnet werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist in der Zeile "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben" einzutragen.
Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt:
30.000 Euro x 1 % x 12 Monate = Abzug für Kosten ohne Vorsteuerabzug pauschal 20 %
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3.600 Euro
./. 720 Euro
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3.600 Euro
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Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer:
19 % auf die Bemessungsgrundlage
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= 2.880 Euro
547 Euro
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+ 547 Euro
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Als Betriebseinnahmen zu versteuern
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= 4.147 Euro |
Beachten Sie, dass es für Elektrofahrzeuge Besonderheiten gibt.
a) Grundsätzliche Regelung für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge
- Für Privatfahrten werden - je nach Fahrzeugtyp (reines Elektrofahrzeg oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug) und je nach der Höhe des Listenpreises - monatlich 1,0 Prozent des halben oder des geviertelten Listenpreises pauschal als privater Nutzungswert angesetzt. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 (siehe nachfolgend unter 1b. und 1c.)
- Bei Anschaffung oder Leasing vor dem 1.1.2019 sind monatlich 1,0 Prozent des vollen Listenpreises anzusetzen; allerdings erfolgt eine Minderung um einen Pauschalabzug (Nachteilsausgleich). Begünstigt sind neben reinen Elektrofahrzeugen auch extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ((siehe nachfolgend unter 1d.)
- Der Pauschalabzug bzw. Nachteilsausgleich gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die zwischen 2020 und 2022 angeschafft oder geleast werden, die aber die Anforderungen für den Ansatz des geminderten Listenpreises nicht erfüllen (siehe nachfolgend unter 1d.)
- Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Zuschlagswert hinzugerechnet: Im Normalfall mit monatlich 0,03 % des halbierten oder geviertelten Listenpreises je Entfernungskilometer oder - nur bei Arbeitnehmern - bei weniger als 15 Fahrten monatlich durch Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des halbierten oder geviertelten Listenpreises je Entfernungskilometer. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030. Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vor dem 1.1.2019 oder bei Nichterfüllung der geforderten Standards ist der Zuschlagswert vom vollen Listenpreis zu berechnen; allerdings erfolgt eine Minderung um einen Pauschalabzug.
Basis für die Berechnung des Nutzungswerts bzw. des Entnahmewerts ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug auf dem deutschen Markt. Der Listenpreis ist auf volle 100 EUR abzurunden. Diese Abrundung erfolgt jedoch erst nach Abzug des Pauschalabzuges.
b) Vergünstigung für reine Elektrofahrzeuge bis 2030
Emissionsfreie Elektrofahrzeuge sollen bei der Dienstwagenbesteuerung besonders begünstigt werden: Für sie wird der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Privatanteil von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent reduziert. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Viertelung der Bemessungsgrundlage umgesetzt. Bei der 1 %-Pauschalmethode wird der Listenpreis nur zu einem Viertel angesetzt. Das bedeutet konkret:
Für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, gilt: Wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt, ist der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019; ergänzt durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).
Zunächst lag die Grenze für den Bruttolistenpreis bei 40.000 EUR Diese Grenze wurde dann aber mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 60.000 EUR angehoben. Die neue Grenze gilt rückwirkend ab dem 1.1.2020 für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2019 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG).
Beträgt der Listenpreis eines reinen Elektrofahrzeuges mehr als 60.000 EUR, so wird dieser zur Versteuerung der Privatnutzung zur Hälfte angesetzt. Man darf unterstellen, dass der Gesetzgeber bei dieser Grenze die teuren Tesla-Modelle im Blick hatte, die er nicht nich zusätzlich fördern wollte. Hier bleibt es also beim Ansatz der halben Bemessungsgrundlage.
c) Stufenweiser Abbau der Begünstigungen für Hybridelektrofahrzeuge
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt - wie erwähnt - grundsätzlich die halbierte Bemessungsgrundlage zur Versteuerung der Privatnutzung. Allerdings erfolgt ein stufenweiser Abbau der steuerlichen Begünstigungen oder - anders ausgedrückt - eine Verschärfung der Voraussetzungen für die steuerlichen Vorteile. Im Einzelnen gilt:
- Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 greift die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 40 Kilometer beträgt ("Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018). Dies sind die heutigen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bzw. Nummer 2 des Elektromobilitätsgesetzes.
- Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 60 Kilometer beträgt ("Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).
- Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 80 Kilometer beträgt.
Für Fahrzeuge, die diese Vorgaben nicht erfüllen, aber einen gegenüber Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor höheren Bruttolistenpreis haben, gilt die bisherige Regelung (Nachteilsausgleich durch Minderung des Bruttolistenpreises um pauschale Beträge für das Batteriesystem) bis zum Jahr 2022 fort. Das heißt: Bei Anschaffung im Jahre 2019 werden der Listenpreis bzw. die Anschaffungskosten gekürzt um 200 EUR pro kWh Batteriekapazität, höchstens um 7.000 EUR. Bei Anschaffung im Jahre 2022 werden der Listenpreis bzw. die Anschaffungskosten gekürzt um 50 EUR pro kWh Batteriekapazität, höchstens um 5.500 EUR.
d) Nachteilsausgleich in Altfällen und bei Kfz, die die Anforderungen nicht erfüllen
Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs vor dem 1.1.2019 sowie bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die die unter Punkt 1c genannten Vorgaben nicht erfüllen, gibt es eine komplizierte Berechnung zur Ermittlung des Listenpreises, der für die Ein-Prozent-Regelung maßgebend ist: Danach ist der (volle) Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem um einen Pauschalabzug, begrenzt auf einen Abzugshöchstbetrag, zu mindern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Der Minderungs- und Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Fahrzeugs. Den kWh-Wert des Fahrzeugs ersehen Sie in der Zulassungsbescheinigung im Feld 22.
Bei Anschaffung bis zum 31.12.2013 werden pauschal 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität, max. 10.000 EUR, vom Listenpreis abgezogen. Diese Beträge vermindern sich bei Anschaffung in den Folgejahren um 50 EUR pro kWh bzw. um 500 EUR pro Jahr. Die steuerliche Förderung gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2022 angeschafft werden (§ 52 Abs. 16 Satz 11 EStG).
Wichtig: Die Begünstigung gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer.
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