Scheitert die Geschäftsidee und verliert der Gründer sein Einkommen bzw. gibt er sein Unternehmen wieder auf, erhält er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ - gibt es auch für alle, die mindestens 14 Stunden pro Woche einen Angehörigen pflegen, der der Pflegestufe I bis III zugeordnet ist. Die monatlichen Beiträge sind hier sogar noch geringer. Hier wird nur ein Zehntel der monatlichen Bezugsgröße als Berechnungsgrundlage angesetzt, sodass die Beiträge im Jahre 2016 lediglich 8,72 Euro (West) und 7,56 Euro (Ost) betragen.
NEU: Ab dem 1.8.2016 können auch Eltern, die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Elternzeit gemäß § 15 BEEG in Anspruch nehmen, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Bisher sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erziehen, beitragsfrei in den Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung einbezogen. Vorausetzung ist, dass sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten, z.B. Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld. Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Doch seit 2015 kann eine Elternzeit auch für Zeiten nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. So kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bei einem adoptierten Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme, längstens bis zur achten Lebensjahr beansprucht werden. Um in diesen Fällen die Lücken im Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit zu schließen, wurde die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung auf Antrag erweitert.
Als beitragspflichtige Einnahmen wird ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße angesetzt. Im Zeitraum 1.8. bis 31.12.2016 beträgt der monatliche Beitrag in den alten Bundesländern 43,58 Euo (2.905 Euro x 50 % x 3 %) und in den neuen Bundesländern 37,80 Euro (2.520 Euro x 50 % x 3 %).