Wichtiger Bearbeitungshinweis:
(1) Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Zweitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betägt.
(2) Ist die 1-jährige Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Sie sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
(3) Die von Ihnen eingegebenen Veräußerungsgewinne bzw. -verluste werden ohne Zeitraumprüfung für die Steuerberechnung durch Lohnsteuer kompakt herangezogen.
Ab welcher Höhe sind private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig?
Erzielen Sie aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gewinn, müssen Sie diesen erst ab einer Höhe von 600 Euro versteuern, denn bis hierhin gilt eine entsprechende Freigrenze. Da hier kein Freibetrag gewährt wird, müssen Sie bei einem Gewinn von 600 Euro und mehr die gesamte Summe versteuern und nicht nur den die Freigrenze übersteigenden Betrag.
Der Veräußerungsgewinn geht in das zu versteuernde Einkommen ein und wird dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Die Abgeltungsteuer gilt hier nicht.
Verluste aus Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen der gleichen Kategorie verrechnet werden.
Bei zusammen veranlagten Eheleuten steht jedem Partner die Freigrenze zu. Eine nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht auf den Ehepartner übertragen werden.
(2016): Ab welcher Höhe sind private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig?
Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?
Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie nur versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Ware die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ist die Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Auch Verluste sind steuerlich nicht relevant.
Als Tag der Anschaffung gilt der Tag, an dem der Kaufvertrag in Kraft getreten ist, nicht der Zeitpunkt der Lieferung. Das gleiche gilt auch für den Zeitpunkt der Veräußerung der Ware an einen Dritten. Bei der Berechnung der Spekulationsfrist wird der Tag der Anschaffung nicht mitgerechnet.
(2016): Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?
Wie berechne ich den Veräußerungsgewinn bzw. -verlust?
Ein Gewinn oder Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft ist nach § 23 Einkommenssteuergesetz der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Zu den Anschaffungskosten zählen der reine Kaufpreis und die Nebenkosten der Anschaffung.
Unter die Nebenkosten fallen die zum Beispiel Beratungskosten, Kaufgebühren, Telefongebühren oder auch Fahrtkosten, die aber alle im Zusammenhang mit der Anschaffung entstanden sein müssen. Die Werbungskosten müssen betragsmäßig aufgeteilt werden, wenn sie auch in Zusammenhang mit anderen Einkünften angefallen sind.
(2016): Wie berechne ich den Veräußerungsgewinn bzw. -verlust?
Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?
Welche Gewinne oder Verluste zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen, regelt § 23 des Einkommensteuergesetzes. Steuerlich werden sie den sonstigen Einkünften zugerechnet.
Im Einzelnen werden folgende Geschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt:
- Verkauf von fremdgenutzten Immobilien innerhalb von zehn Jahren
- Veräußerung sonstiger private Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres
Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen Wertgegenstände wie Goldbarren, Goldmünzen, Devisen oder vermietete Transportmittel.
Wenn man mit den genannten Gütern Einkünfte erzielt hat, erhöht sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre. Nicht zu privaten Veräußerungsgeschäften zählen Gewinne oder Verluste, wenn sie einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Die Veräußerung von Wertpapieren sowie diesbezügliche Spekulationsgeschäfte werden den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet, und hier gilt die Abgeltungsteuer.
(2016): Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?