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Verpflegungskosten

Verpflegungsmehraufwendungen können nur in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich abgesetzt werden.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Verpflegungskosten



Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?

Für die ersten drei Monate nach Bezug einer Zweitwohnung können Sie Verpflegungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es ist jedoch nicht möglich die tatsächlichen Kosten abzusetzen, sondern nur Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet. Seit 2014 gelten folgende Pauschbeträge bei einer Abwesenheitsdauer von:

  • 24 Stunden: 24 Euro
  • 8 bis 24 Stunden: 12 Euro

Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.

Beispiel

Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2016 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:

  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 24 Euro
  • Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 12 Euro
  • Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag

Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 24 Euro = 936 Euro

Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 12 Euro = 300 Euro

Die Drei-Monats-Frist startet wieder von Neuem, wenn Sie die Beschäftigung und auch die Zweitwohnung an einen neuen Ort verlegen. Die Frist beginnt ebenfalls aufs Neue, wenn Ihre auswärtige Beschäftigung von einer vorübergehenden Tätigkeit an einer anderen Arbeitsstelle unterbrochen wird. Diese vorübergehende Tätigkeit muss dabei die Dauer von mindestens vier Wochen haben. Sofern Sie am auswärtigen Beschäftigungsort den Arbeitgeber wechseln, beginnt keine neue Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen.

(2016): Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?



Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?

Ihre Verpflegungskosten in den ersten drei Monaten nach Bezug Ihrer Zweitwohnung können Sie nicht in tatsächlicher Höhe absetzen. Jedoch gibt es Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet.

Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.

Beispiel

Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2016 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:

  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 24 Euro
  • Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 12 Euro
  • Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag

Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 24 Euro = 936 Euro Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 12 Euro = 300 Euro.

(2016): Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?


Feldhilfen

Zahl der Tage (Abwesenheit von 24 Std.)

Tragen Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie sich rund um die Uhr (von 0:00 Uhr bis 24:00) außerhalb Ihrer Familienwohnung (Erstwohnung) aufgehalten haben.

Je nach Dauer Ihrer Abwesenheit und je nach Land steht Ihnen ein unterschiedlich hoher Verpflegungspauschbetrag zu.

Die Abwesenheit beginnt in der Regel mit dem Verlassen der Erstwohnung und endet mit der Rückkehr in dieselbe. Wodurch die Abwesenheit verursacht wird, spielt dabei keine Rolle.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland beträgt der Verpflegungspauschbetrag für einen vollen Kalendertag 24 Euro. An den An- und Abreisetagen (Heimfahrten) wird seit 2014 ein Verpflegungspauschbetrag von jeweils 12 Euro gewährt, ohne dass es auf die Abwesenheitsdauer ankommt.

Zahl der Tage (Abwesenheit von mind. 8 Std.)

Tragen Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie sich mindestens 8 Stunden außerhalb Ihrer Familienwohnung (Erstwohnung) aufgehalten haben.

Je nach Dauer Ihrer Abwesenheit und je nach Land steht Ihnen ein unterschiedlich hoher Verpflegungspauschbetrag zu. Die Abwesenheit beginnt in der Regel mit dem Verlassen der Erstwohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Wodurch die Abwesenheit verursacht wird, spielt dabei keine Rolle.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland beträgt der Verpflegungspauschbetrag für einen vollen Kalendertag 24 Euro.

An den An- und Abreisetagen (Heimfahrten) wird seit 2014 ein Verpflegungspauschbetrag von jeweils 12 Euro gewährt, ohne dass es auf die Abwesenheitsdauer ankommt.

Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung

Die Behandlung der vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurde durch die Reisekostenreform mit Wirkung ab 2014 neu geregelt. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung, ist für diese Mahlzeit künftig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Die Verpflegungsmehraufwendungen sind dann entsprechend zu kürzen.

Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die Kürzung auch für Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff zu erfolgen hat. Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird somit insbesondere bei Business-Class- und Langstreckenflügen zum Tragen kommen.

Wichtig ist bei den Mahlzeiten nur, dass Ihnen diese zur Verfügung stehen. Ob Sie diese tatsächlich in Anspruch nehmen, ist für die Finanzverwaltung nicht relevant. Angebotene Müsliriegel oder Knabberzeug sind keine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung. Haben Sie das Essen ganz oder zum Teil selbst bezahlt, verringert sich der Kürzungsbetrag um Ihre selbst gezahlten Beträge.

Für die Ermittlung des Kürzungsbetrages wegen Mahlzeitengestellung gelten folgende Prozentsätze:

  • für ein Frühstück 20 Prozent des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für 24-stündige Abwesenheit.
  • für ein Mittagessen 40 Prozent des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für 24-stündige Abwesenheit.
  • für ein Abendessen 40 Prozent des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für 24-stündige Abwesenheit.

Die länderländerspezifische Verpflegungspauschbeträge für das Jahr 2016 können Sie dem BMF-Schreiben vom 09.12.2015 entnehmen. Für die Kürzung ist auf die volle Verpflegungspauschale abzustellen, die für den jeweiligen Ort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt.

Für Deutschland gilt also auf ein Tagessatz von 24 Euro, d.h. 4,80 Euro für ein Frühstück (20 % von 24 Euro) und 9,60 Euro für ein Mittag- bzw. Abendessen (40 % von 24 Euro).


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