Feldhilfen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" erhalten hat.
Pauschal versteuerter Arbeitslohn (450-Euro-Jobs) ist nicht hier anzugeben sondern unter "Übrige Bezüge".
Kapitaleinkünfte
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Kapitaleinkünfte" erhalten hat.
Kapitalerträge werden beim Unterhaltsempfänger als eigenes Einkommen erfasst. Dabei ist seit 2012 zu unterscheiden, ob diese der Abgeltungsteuer unterlagen oder ob sie mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden:
- Falls die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterlagen, sind sie in voller Höhe - also ohne Abzug des Sparerpauschbetrages - als "Bezüge" anzusetzen (R 33a.1 Abs. 3 Nr. 1 EStR). Diese Angabe erfolgt in der "Anlage Unterhalt".
- Falls die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden, d.h. der tariflichen Einkommensteuer unterlagen (z.B. Auslandserträge), werden sie - wie in den Jahren 2009 bis 2011 - über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinaus als "Einkünfte" erfasst. Erträge in Höhe des Sparerpauschbetrages werden jedoch nicht als schädliche "Bezüge" hinzugerechnet. Die Angaben sind in der "Anlage Unterhalt" machen.
Einkünfte aus Renten
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum "Einkünfte aus Renten" erhalten hat.
Öffentliche Ausbildungsbeihilfen
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum öffentliche Ausbildungsbeihilfen erhalten hat.
Zu den Ausbildungsbeihilfen gehören u.a.:
- Zuschüsse zu gewährtem BaföG
- Stipendien von Stiftungen
- als Berufsbeihilfen gewährte Ausbildungsgelder nach dem SGB III.
BaföG-Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden, sind hier nicht anzugeben.
Sonstige Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen oder Sozialhilfe)
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum sonstige Bezüge erhalten hat, darunter fallen u.a.:
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
- Elterngeld über das Mindestelterngeld hinaus
- als Zuschuss gewährte Ausbildungsbeihilfen von privaten Unternehmen ("Stipendien")
- Wohngeld
- pauschal besteuerter Arbeitslohn (z.B. aus einem 450-Euro-Job)
- steuerfreie Einnahmen, z.B. der steuerfreie Teil einer Rente
- ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
- Versorgungsbezüge bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrages (darüber hinaus sind Versorgungsbezüge bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen).
Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, 13 EStG.