Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten.
Hierzu zählen seit 2016 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Die Freiwilligendienste können auch im Ausland im Rahmen der europäischen Freiwilligendienste oder als internationaler Jugendfreiwilligendienst abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?
Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten. Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes. Das freiwillige Jahr kann im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.
Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.
(2016): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?
Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?
Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht einen Freiwilligendienst, werden sie weiterhin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - also bis zum 25. Geburtstag - bei den Eltern berücksichtigt, d.h. die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.
Als Freiwilligendienste begünstigt sind:
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
- Bundesfreiwilligendienst,
- Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+",
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
- Freiwilligendienst "weltwärts",
- Freiwilligendienst "kulturweit",
- Freiwilligendienst "aller Generationen",
- Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.
Das neue EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" ab 2014 umfasst die bisherigen EU-Programme für lebenslanges Lernen, die Hochschulprogramme sowie "Jugend in Aktion". Es beinhaltet auch weiterhin den Europäischen Freiwilligendienst. Das Programm gilt im Zeitraum vom 2014 bis 2020.
Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst gemäß § 58b Soldatengesetz. Aber nach neuer Regelung der Finanzverwaltung ab 2015 werden die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung gewertet, sodass in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).
(2016): Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?
Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?
Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder in einem sozialen Freiwilligendienst erhalten die Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.
Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Muss das Kind länger als vier Monate warten, ehe es seine Ausbildung fortsetzen oder den Freiwilligendienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt.
Bis 2014 sind Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nicht begünstigt. Dies ist aber ab 2015 anders, denn nun bekommen Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge auch für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.
(2016): Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?
Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?
Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn sie in Berufsausbildung sind oder einen sozialen Dienst leisten. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.
Bezüglich des freiwilligen Wehrdienstes gilt Folgendes:
- Als Berufsausbildung zu werten ist die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes gemäß § 58b Soldatengesetz. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).
- Während des freiwilligen Wehrdienstes kann auch eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf erfolgen: In Betracht kommen beispielsweise die Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Die Ausbildung zum Kraftfahrer ist auch dann Berufsausbildung, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).
- Das Kind kann bereits vor Antritt des freiwilligen Wehrdienstes berücksichtigt werden - und zwar während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz gemäß (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Als Nachweis gilt die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst (A 16.1 DA-KG 2015).
- Die Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz gilt ab dem 1.1.2015 als begünstigte Übergangszeit. Eine Übergangszeit kann daher sowohl vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes als auch nach seiner Beendigung begründet werden(§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).
- Die Verlängerungszeit mit Kindergeldanspruch gilt nur noch für Kinder, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 2018 (§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG). Für Kinder, die ab dem 1.7.2011 den freiwilligen Wehrdienst leisten, gibt es keinen Verlängerungszeitraum mehr über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus.
Verzögert sich der ankündigte Dienstantritt, sodass das Kind länger als vier Monate warten muss, ehe es seinen Freiwilligen Wehrdienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt (BFH-Urteile vom 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07).
Tipp
Wird Ihnen das Kindergeld für Ihr Kind gestrichen, weil es länger als vier Monate auf seine Stelle warten muss, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag im Jahre 2016 beträgt pro Monat 721 Euro.
(2016): Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?