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(2022) Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts)

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selbst nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

 

Müllabfuhrgebühren

Die Kosten für die Müllabfuhr werden derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung berücksichtigt. Die Finanzverwaltung stützt sich insoweit auf ein altes Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.1.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).

Die Begründung soll darin liegen, dass die Hauptleistung nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Steuerbürger ausgeübt wird. Die eigentliche Leistung sei nicht das Abholen des Mülls, sondern die spätere Entsorgung und Verwertung. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls seien nur unselbstständige Hilfsleistungen. AKTUELL hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise zwar bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch bereits vorliegt (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E, Rev. unter VI R 8/22).

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