(2022)
Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Der Wohnsitz des Kindes ist aber für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel. Um die Lebenshaltungskosten vor Ort einzustufen, gibt das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung heraus.
Die Ländergruppeneinteilung ist immer dann relevant, wenn sich die Kinder im Ausland aufhalten und hat Auswirkungen auf
- den Kinderfreibetrag,
- den BEA-Freibetrags (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung),
- die Höhe des Ausbildungsfreibetrags,
- die Berechnung der Kinderbetreuungskosten.
Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.
Hinweis: Auch für Kinder, die im EU- oder EWR-Ausland leben, haben Sie Anspruch auf Kindergeld - es sei denn, im Ausland werden bereits Leistungen gewährt, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind. Eine Doppelförderung soll ausgeschlossen sein. Voraussetzung ist, dass das Kind dem Grunde nach zu berücksichtigen ist, also schulpflichtig ist oder zum Beispiel studiert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Sofern sich das Kind zu Ausbildungszwecken nicht im EU- oder EWR-Raum aufhält, kommt eine weitere wichtige Voraussetzung hinzu: Um Kindergeld zu erhalten, müssen der Wohnsitz oder zumindest der gewöhnliche Aufenthalt (weiter) in Deutschland sein. Vereinfacht ausgedrückt: Lebt ein Kind dauerhaft in einem Drittland außerhalb des EU- und EWR-Raums, etwa in den USA, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld. Nur dann, wenn sich das Kind zumindest zeitweise in Deutschland aufhält und seinen Inlandswohnsitz auch tatsächlich beibehält, wird Kindergeld gezahlt.
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei,
o wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen,
o es diese objektiv jederzeit nutzen kann und
o tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt.
Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten, also den Schul - oder Semesterferien, tatsächlich nutzt(BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20). Im Urteilsfall lebte ein Kind länger als ein Jahr in einem Drittland bei den Großeltern, um dort in der Schule die arabische Sprache zu lernen. Der BFH hat nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes nachholen, da die Sachverhaltsaufklärung unvollständig war.
Tipp
Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können zudem nicht die fehlenden wesentlichen Inlandsaufenthalte in den ausbildungsfreien Zeiten kompensieren (BFH-Urteil vom 25.9.2014, III R 10/14). Die Richter des BFH weisen zwar darauf hin, dass bei der Frage, ob der Inlandswohnsitz beibehalten wurde, alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Unterm Strich wird aber doch von Bedeutung sein, ob das Kind in den Ferien jeweils nach Hause gereist ist und die Ferien auch überwiegend bei den Eltern verbracht hat. Diese sollten gemeinsam mit ihrem Kind unbedingt Beweisvorsorge treffen, also Bahn- und Flugtickets aufbewahren, Kopien des Reisepasses anfertigen, Studienpläne vorlegen usw.
Tipp
Die Aufgabe des Wohnsitzes im Elternhaus erfolgt bei einem zunächst nur für ein Jahr geplanten, dann aber verlängerten Auslandsstudium erst nach Ablauf des ersten Studienjahres (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.1.2020, 5 K 168/17). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der BFH muss nämlich klären, ob Krankenhausaufenthalte im Inland mitzählen, wenn es um die Frage geht, ob ein im Ausland studierendes Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat (Az. beim BFH: III R 11/21).
Tipp
Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es beim Kindergeld Besonderheiten im Zusammenhang mit den Ländern gibt, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht (z.B. der Türkei).
Rechner
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