(2022)
Müssen die Werbungskosten um den Meisterbonus gekürzt werden?
Die Fortbildung zum Meister ist teuer, und die Aufwendungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Einige Bundesländer zahlen seit einiger Zeit einen Meisterbonus, um die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Die Frage ist allerdings, ob die Werbungskosten um den Bonus gekürzt werden müssen.
In Bayern erhält seit dem 1.9.2013 jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Die entsprechende Richtlinie gilt noch bis zum 31.12.2016.
Auch in Sachsen wurde das Förderprogramm Meisterbonus beschlossen, nach dem ab 1.9.2016 bei Meisterfeiern Handwerks-, Industrie- und Fachmeister nicht nur ihre Meisterbriefe, sondern auch einen Bonus in Höhe von 1.000 Euroerhalten werden. In Rheinland-Pfalz hat die SPD in ihrem Regierungsprogramm die Einführung eines Meisterbonus vorgesehen und auch das Land Mecklenburg-Vorpommern honoriert bereits seit 1.1.2016 den erfolgreichen Abschluss von Meisterinnen und Meistern in Handwerk und Industrie mit einem Meister-Extra über 1.000 Euro.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten für die Meisterprüfung nicht um den ausgezahlten Meisterbonus gekürzt werden müssen. Der Bonus sei keine steuerbare Einnahme, sei nicht mit einer Einkunftsart verbunden und nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft. Daher liege auch kein steuerfreies Stipendium gemäß § 3 Nr. 44 EStG oder eine Ausbildungsförderung gemäß § 3 Nr. 11 EStG vor. Der Meisterbonus werde nicht wegen der Aufwendungen, sondern allein wegen des erfolgreichen Abschlusses gezahlt (FG München vom 30.5.2016, 15 K 474/16).
Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung des Finanzgerichts und belässt den Meisterbonus nicht nur steuerfrei, sondern beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32). Auch in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sollte sich in vergleichbaren Fällen auf die Verfügung des BayLfSt bezogen werden, weil hier der Meister-Bonus bzw. das Meister-Extra die gleichen Ziele verfolgt wie der Bonus in Bayern.
Aktuell: Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird gefördert, wer sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet (sog. Meister-BAföG). Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt. Da der Darlehensvertrag mit der Bank - Kreditanstalt für Wiederaufbau - besteht, sei die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln. Und deshalb stehe der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (FG Niedersachsen vom 31.3.2021,14 K 47/20, Revision VI R 9/21).
Der Fall: Eine Angestellte nimmt für ihre Fortbildung zur Industriemeisterin nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ein KfW-Darlehen auf. Im Darlehensvertrag wird darauf hingewiesen, dass 50 % des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird. Nach bestandener Prüfung erhob das Finanzamt für den Erlass Einkommensteuer. Mit der Begründung: Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. Das Finanzgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter sahen keine Einnahme und beließen den Darlehenserlass steuerfrei.
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