Dabei ist zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt. Gegen eine Verdoppelung oder Vervielfachung des Höchstbetrages spreche, dass die Raumkosten bei Mehrfachnutzung nicht höher seien als bei Nutzung durch nur eine Person (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Tz. 21). Nach bisheriger Rechtslage kann ein Lehrerehepaar, das zwei kleine Räume von jeweils 14 qm als Arbeitszimmer nutzt, die Kosten zweimal bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Nutzt das Ehepaar jedoch einen Raum von 28 qm gemeinsam, sind die Kosten nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar, d.h. jeder Ehegatte kann lediglich 625 Euro als Werbungskosten absetzen. Dies erscheint ungerecht.
Die Eheleute Steuerle nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer in ihrem Eigenheim. Für Frau Steuerle ist es der berufliche Mittelpunkt ihrer Berufstätigkeit, während Herr Steuerle darin eine Nebentätigkeit ausübt. Die Arbeitszimmerkosten betragen insgesamt 10.000 Euro, die beiden jeweils zur Hälfte zugeordnet werden.
Frau Steuerle kann ihren Kostenanteil in Höhe von 5.000 Euro in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsaus-gaben absetzen. Bei Herrn Steuerle hingegen gilt die Abzugsbegrenzung von 1.250 Euro. Bisher wurde wegen der objektbezogenen Anwendung sein Kostenanteil von 5.000 Euro lediglich mit 625 Euro anerkannt (die Hälfte von 1.250 Euro). Nach neuer Rechtslage sind 1.250 Euro absetzbar.
Übrigens: Die bisherige objektbezogene Anwendung des Abzugshöchstbetrages ist auch noch aus einem anderen Grunde unlogisch: Wenn Sie nämlich nebeneinander zwei Arbeitszimmer an zwei unterschiedlichen Orten nutzen, z. B. an Ihrem Wohnort und an Ihrem auswärtigen Beschäftigungsort, sind die Kosten insgesamt lediglich bis 1.250 Euro absetzbar. Gleiches gilt, wenn Sie das Arbeitszimmer während des Jahres wechseln oder einen weiteren Raum als Arbeitszimmer herrichten. Dies ist dann doch wieder eine personenbezogene Anwendung, oder?