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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Ist auch eine abgetrennte Arbeitsecke absetzbar?

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt, wenn der Raum auch privat mitgenutzt wird. Die Raumkosten dürfen nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil berücksichtigt werden. Deshalb berechtigt eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nicht zum anteiligen Werbungskostenabzug, ebenso wenig wie ein nur gelegentlich beruflich genutzter Raum (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).

Daran anknüpfend hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Arbeitszimmer oder Büro nicht absetzbar ist, wenn der beruflich genutzte Bereich abgetrennt ist und der andere Teil des Raumes privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11).

Der Fall: Ein Gewerbetreibender nutzt einen Raum seines Hauses zur Erledigung seiner Büroangelegenheiten. Ein Teil dieses Raumes ist mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil dieses Raumes, abgetrennt durch ein Regal, stehen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher. Da hier eine private Mitbenutzung vorliegt, sind die Arbeitszimmerkosten nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben absetzbar.

Die Abtrennung genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Im Übrigen beinhaltet der Begriff des "Arbeitszimmers", dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Daher scheidet schon deshalb ein anteiliger Abzug von Aufwendungen für gemischt genutzte Räume aus.

 

Lohnsteuer kompakt

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben deswegen ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit zuhause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Normalerweise werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn dieser Raum in der Wohnung abgetrennt ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz Aufwendungen für Heizung, Strom oder Wasser. 

Und nunmehr erhalten auch sie eine steuerliche Entlastung: Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, können einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar.

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