Der Entlastungsbetrag und der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Beantragt werden die Entlastungsbeträge im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage Kind". Bei Arbeitnehmern können beide Beträge bereits während des Jahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden und so zu einem niedrigeren Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führen.
Seit 2016 gilt der beantragte Lohnsteuerfreibetrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG). Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Dies kommt in Betracht, wenn Sie heiraten oder mit einem Lebensgefährten zusammenziehen. Falls Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Falls der Entlastungs- und Erhöhungsbetrag beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurde, können beide Beträge auch erst mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Hinweis: Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BFH hier klarer ausgedrückt hätte.