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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?

Das Elterngeld macht's möglich, dass ein Elternteil - meist die Mutter - nach der Geburt eines Kindes zumindest für ein Jahr zu Hause bleibt und das Kind betreut. Diese Elternzeit kann bis auf drei Jahre ohne Gehaltsfortzahlung ausgedehnt werden.

In dieser Zeit wird das häusliche Arbeitszimmer häufig für berufliche Zwecke genutzt, z. B. zum Studium von Fachliteratur, zur Lektüre von abonnierten Fachzeitschriften, zur Vor- und Nachbereitung von besuchten Fortbildungsveranstaltungen, zum Erstellen neuer Arbeitskonzepte, zur Aufbewahrung von Arbeitsmitteln usw.

(1) Da für solche beruflichen Tätigkeiten "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, können die Kosten des Arbeitszimmers bis zu 1 250 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden. Und zwar auch dann, wenn während der Elternzeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden.

(2) Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit auch der "Mittelpunkt der beruflichen Betätigung" sein? Hierzu stellt der Bundesfinanzhof auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit ab (BFH-Urteil vom 30.11.2004, VI R 102/01).

  • Bei einer Lehrerin in Elternzeit sind die Arbeitszimmerkosten nur begrenzt bis 1.250 Euro absetzbar, weil ihr bisher "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand und dies auch später wieder so sein wird.
  • Bei einer Angestellten, die vor der Elternzeit im Büro beim Arbeitgeber arbeitete, war das Arbeitszimmer nicht der "Mittelpunkt" und wird es folglich auch nach der Elternzeit nicht sein. Daher sind die Arbeitszimmer während der Elternzeit nur bis zu 1.250 Euro absetzbar. Übrigens: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch dann, wenn die Elternzeit nicht das ganze Jahr gedauert hat oder das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt wurde.

 

Lohnsteuer kompakt

In den Coronajahren sind unzählige Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt worden. Dabei waren - und sind noch immer - unterschiedliche Sachverhalte anzutreffen. Die einen wurden "zwangsweise" zur Heimarbeit verpflichtet, anderen wurde es freigestellt, ob sie im Büro des Arbeitgebers oder von zuhause aus arbeiten wollten, wiederum andere mussten sich bezüglich der Nutzung des Arbeitsplatzes mit ihren Kollegen absprechen, weil immer nur eine Person im Büro anwesend sein durfte. Doch wie sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen?

Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:

  • Drei Tage Homeoffice: Arbeiten Sie an drei Tagen pro Woche zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt", und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 EUR in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03). In der Coronazeit gehen die meisten Finanzämter übrigens ohne weitere Prüfung davon aus, dass die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind.
  • Zwei Tage Homeoffice: Arbeiten Sie an nur zwei Tagen pro Woche zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z.B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird oder der Arbeitgeber die Nutzung verboten hat), kann der "andere Arbeitsplatz" nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).
Rechner
  • Arbeitstage-Rechner: Mit unserem Arbeitstage-Rechner ermitteln Sie ganz einfach die Zahl der Arbeitstage in einem beliebigen Zeitraum.
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.

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