(2020)
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag geltend machen. Seit 2015 betrug dieser unverändert 1.908 Euro. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
In den Jahren 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag von 1.908 EUR auf 4.008 angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020).
Der Entlastungsbetrag sowie der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass Ihnen das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für das Kind zustehen.
Als alleinerziehend gelten Sie nur, wenn keine anderen erwachsenen Personen außer ggfs. volljährige Kinder in Ihrem Haushalt leben, für die Sie Kindergeld bekommen, z. B. Kinder in Ausbildung.
Tipp
Den Entlastungsbetrag können Sie auch geltend machen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung nur seinen Nebenwohnsitz hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nachträglich für das abgelaufene Jahr gewährt, wenn in der Anlage Kind die entsprechenden Angaben gemacht werden.
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