An die Zweitwohnung des Arbeitnehmers am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Dies kann eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder auch ein möbliertes Zimmer sein. Auch die Häufigkeit der Nutzung spielt keine Rolle, die Unterkunft muss lediglich zur Verfügung stehen. Die Zweitwohnung darf aber keinesfalls zum neuen Lebensmittelpunkt werden. Dann ist es vorbei mit der steuerlichen Begünstigung. Sind diese Voraussetzung erfüllt, können diverse Werbungskosten im Zuge der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem Transportkosten für eine Spedition oder einen Leihwagen und auch Reisekosten am Umzugstag. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können sogar Verpflegungspauschbeträge abgerechnet werden. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Sie betragen bei einer Abwesenheitsdauer von
Als Werbungskosten absetzbar sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge.
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
- Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 EUR monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
- Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 EUR im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 EUR orientiere "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".
Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).
Tipp: Bei Nutzung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
Tipp: AKTUELL hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000 EUR-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).