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(2020) Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!

Nutzen Sie das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, muss die Abzugsmöglichkeit der Arbeitszimmerkosten für jede Einkunftsart gesondert geprüft werden.

  • Zunächst prüfen Sie für jede Tätigkeit, für die Sie das Arbeitszimmer nutzen, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht oder ob das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt" der jeweiligen Betätigung ist.
  • Dann ermitteln Sie den zeitlichen Anteil, zu dem Sie das Arbeitszimmer für jede Einkunftsart nutzen, z.B. 50 % für eine selbstständige Tätigkeit und 50 % für die nichtselbstständige Arbeit.
  • Anschließend teilen Sie die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitanteiligen Nutzungsverhältnis auf, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Beispielsweise sind bei der selbstständigen Tätigkeit 50 % der Kosten bis 1.250 EUR absetzbar, wenn "kein anderer Arbeitsplatz vorhanden" ist, oder sogar in unbegrenzter Höhe, falls das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt der Tätigkeit" ist. Die anderen 50% der Kosten sind bei der nichtselbstständigen Arbeit nicht absetzbar, weil beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
  • Die Frage ist, ob im vorliegenden Fall der Abzugshöchstbetrag ebenfalls aufzuteilen ist, sodass bei der selbstständigen Tätigkeit der 50 %-Kostenanteil nur bis 625 Euro anerkannt wird, oder ist dieser doch bis 1.250 Euro absetzbar?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht aufzuteilen ist. "Eine Aufteilung des Höchstbetrages unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist nicht zulässig." Wird also das Arbeitszimmer neben der nichtselbstständigen Tätigkeit auch für eine selbstständige Tätigkeit genutzt, kann der entsprechende Anteil der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden - und nicht bloß mit 625 Euro (BFH-Urteil vom 25.4.2017, VIII R 52/13).

Beispiel

Herr Schmitt ist Beamter mit einem festen Arbeitsplatz. Er nutzt das Arbeitszimmer für seine Haupttätigkeit wöchentlich etwa 3 Stunden und außerdem noch etwa 6 Stunden für eine selbstständige schriftstellerische Nebentätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten betragen 3.000 Euro im Jahr.

Auf die Nebentätigkeit entfallen Kosten in Höhe von 2.000 Euro (2/3), die begrenzt mit 1.250 Euro absetzbar sind. Der auf die Haupttätigkeit entfallende Kostenanteil von 1.000 Euro (1/3) wird nicht anerkannt.

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