(2020)
Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?
Mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fotovoltaikanlage fallen verschiedene Tätigkeiten an: Schriftverkehr und Abrechnung mit dem Netzbetreiber, Überprüfung der Zahlungseingänge, monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, jährliche Umsatzsteuererklärung, Einnahmen-Überschussrechnung, Auswertungen usw. Solche Tätigkeiten werden meistens am Esszimmertisch erledigt, oftmals aber auch im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt. Die Frage ist, ob für die Tätigkeiten das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird und die Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb absetzbar sind.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bis zu 1.250 Euro geltend zu machen, weil "für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Allerdings ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn das Arbeitszimmer nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht erforderlich ist - so zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Rheinland vom 10.7.2012, S 2130-2011/0003-St 142).
ABER: Der Bundesfinanzhof hingegen hat mit Urteil vom 8.3.2017 (IX R 52/14) wie folgt entschieden: "Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist." AKTUELL hat der Bundesfinanzhof seine Sichtweise aus März 2017 bekräftigt. Danach kommt es auf die "Erforderlichkeit" des häuslichen Arbeitszimmers gar nicht an. Die "Erforderlichkeit" sei kein Merkmal des Abzugstatbestands. Daher kann ein Arbeitszimmer auch absetzbar sein, sofern der Raum so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Auf den zeitlichen Umfang ihrer Büroarbeiten kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 46/17).
Ein Arbeitszimmer zur Verwaltung einer Fotovoltaikanlage ist dann nicht absetzbar, wenn es in nicht unerheblichem Maße auch privat genutzt wird. Bei einem gemischt genutzten Raum ist eine Aufteilung der Kosten und ein anteiliger Betriebsausgabenabzug nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17.2.2016, X R 1/13).
Grundlage hierfür ist die Grundsatzentscheidung des Großen Senats zur gemischten Nutzung eines Arbeitszimmers: Wird ein häusliches Arbeitszimmer auch privat mitgenutzt oder ein Raum nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sind die Kosten nicht - auch nicht teilweise - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Jedenfalls dürfen die Raumkosten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt und dann mit dem beruflichen Nutzungsanteil steuerlich abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 27.7.2015, GrS 1/14).
Die Vorinstanz hatte für den gemischt genutzten Raum die Aufteilung der Kosten zugelassen und zur Hälfte als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Fotovoltaikbetrieb" anerkannt. Die Arbeitszimmerkosten seien "im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis der privaten und betrieblichen Zeitanteile für die Nutzung in Betracht."
Aber diese großzügige Auffassung ist aufgrund des o.g. BFH-Urteils überholt (FG München vom 28.4.2011, 15 K 2575/10).