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(2020) Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie einen Entlastungsbetrag in der "Anlage Kind" beantragen. Seit 2015 betrug dieser dieser Entlastungsbetrag unverändert 1.908 Euro. Zudem kamen zusätzlich für das zweite und jedes weitere Kind 240 Euro oben drauf. Alleinerziehende mit 2 Kindern wurden also um 2.148 Euro entlastet.

AKTUELL: Die Schließung von Kitas und Schulen während der Corona-Pandemie hat alle Familien vor große Herausforderungen gestellt. Besonders getroffen hat sie aber die alleinerziehenden Mütter und Väter. In den Jahren 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag daher von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt. Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person zusammenleben.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".

Tipp

Wenn Sie heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Partner zusammenwohnen. Doch auch, wenn Sie unverheiratet mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Ein neuer Partner sollte das Ummelden also nicht überstürzen.

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