So wundert es nicht, dass die Übungsleitertätigkeit nicht nur mit großem Idealismus und Engagement ausgeübt wird, sondern häufig auch mit eigenen Kosten verbunden ist, die die Einnahmen übersteigen. Und dann ist die Frage, ob dieser Verlust aus der Nebentätigkeit wenigstens steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
AKTUELL haben die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Bayerische Landesamt für Steuern zu Fragen rund um Nebentätigkeiten Stellung genommen. Die OFD Frankfurt listet insbesondere viele Einzelfälle auf und beurteilt diese steuerlich, etwa zu Ärzten im Behinderten- oder Coronarsport, zu Ferienbetreuern, Rettungskräften oder Stadt- und Museumsführern. Auch geht es um die steuerliche Einordnung von Bereitschaftsleistungen oder rein organisatorischen Arbeiten im gemeinnützigen Bereich.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hingegen stellt zunächst die Grundsätze für die Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeiten dar, so zu deren zeitlichem Höchstumfang: Bezogen auf das Kalenderjahr darf die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Die Ein-Drittel-Grenze ist dabei pauschalierend bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (1/3 von 42 Stunden) erfüllt.
Hier geht es zu den Anweisungen:
- OFD Frankfurt, Rundvfg. vom 2.9.2019, S 2245 A-002-St 29
- Broschüre des Bayerischen Landesamts für Steuern
Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer begünstigten Nebentätigkeit in einem Jahr Aufwendungen, ohne dass Sie entsprechende Einnahmen erzielen, können Sie diese dennoch gegen Nachweis als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BStBl. 2006 II S. 163). Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung (OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).