(2020)
Was alles kann ich bei Auswärtstätigkeit absetzen?
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen
- Fahrtkosten,
- Verpflegungspauschbeträge,
- Übernachtungskosten,
- Reisenebenkosten.
Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit berücksichtigt.
(1) Fahrtkosten: Die Fahrten sind absetzbar mit den tatsächlichen Kosten oder bei Benutzung des eigenen Pkw mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrt-km).
(2) Verpflegungspauschbeträge: Sie betragen 14 Euro bei einer Abwesenheitsdauer zwischen 8 und 24 Stunden sowie 28 Euro bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden. (Bis 2019 galten 14 Euro bzw. 28 Euro) Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte - und zwar von der Hauptwohnung, nicht der Wohnung am Einsatzort. Fahrtzeiten sind einzubeziehen.
(3) Übernachtungskosten: Absetzbar sind nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten. Seit 2014 werden diese Kosten anerkannt in den ersten 48 Monaten in unbeschränkter Höhe, danach nur bis zu maximal 1 000 Euro im Monat. Diese Begrenzung gilt nur in Deutschland, nicht jedoch im Ausland.
(4) Reisenebenkosten: Absetzbar sind auch verschiedene kleinere und größere Nebenkosten, die im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit anfallen. In Betracht kommen Fahrtkosten am Zielort, z.B. für Taxi oder Mietwagen, Autobahngebühren oder Fährkosten, Parkgebühren, Trinkgelder, Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern.
AKTUELL wurde ab dem 1.1.2020 eine neue Reisepauschale für Berufskraftfahrer eingeführt: Sie können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen - und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
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