(2020)
Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?
Bei der sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit entweder ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus.
(1) Üben Sie die Telearbeit ausschließlich im Home-Office aus, stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar - und die Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
(2) Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:
- Arbeiten Sie an drei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Home-Office qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer ebenfalls der Mittelpunkt, und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 Euro in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03).
- Arbeiten Sie an nur zwei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z. B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird), kann der "andere Arbeitsplatz" nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).
Tipp: Steht auch dann "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, wenn Arbeitnehmer sich während der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes dazu entschieden haben, von zuhause aus zu arbeiten und ihren Arbeitsplatz nicht aufzusuchen? AKTUELL beantwortet die Bundesregierung diese Frage wie folgt: Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz tatsächlich nicht nutzen, z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (BT-Drucksache 19/19321 vom 19.5.2020, Seite 3) Der Arbeitnehmer sollte dies aber entsprechend dokumentieren, etwa durch Anweisungen des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz und zum Hygienekonzept (Emails, Aushänge usw.).
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