Grundsätzlich gilt: Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind (Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03).
Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Damit greift der BFH für die Ausgabenseite auf Gesichtspunkte zurück, die er auf der Einnahmenseite bei der Unterscheidung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt hat.
Elektronische Registrierkassen
Elektronische Registrierkassen unterliegen besonderen Aufzeichnungs- und Sicherungspflichten, um Manipulationen zu vermeiden. Und die so genannte Kassensicherungsverordnung verlangt, dass ausgegebene Belege eine Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten müssen. Zwar verfügt das BMF, dass der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug des Kunden nicht gestrichen werden soll, wenn die nach der Kassensicherungsverordnung geforderten Angaben auf der Rechnung fehlen. Es gilt insoweit eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022. Da die neuen Sicherheitseinrichtungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen aber verpflichtend sind, sollten Kunden nach unserem Dafürhalten am besten schon heute darauf achten, dass die ihnen erteilten Bewirtungsrechnungen mit den entsprechenden Angaben, gegebenenfalls in Form eines QR-Codes, versehen worden sind.
Falls das Restaurant (Gaststätte, Bistro, Bäcker, Cafe, Imbiss) über keine elektronische Registrierkasse verfügt: Aktuell hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen den Fiskus entschieden, dass auch handschriftliche Rechnungen formell als Bewirtungsrechnungen ausreichend sind; die Rechnung des Gastwirts braucht nicht maschinengedruckt zu sein. Folglich sind auch solche Bewirtungskosten zu 70 Prozent absetzbar. Für die vom Finanzamt angenommene Anforderung nach maschineller Rechnung findet sich keine Rechtsgrundlage (FG Berlin-Brandenburg vom 8.11.2021, 16 K 11381/18).
Hinweis: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Prüfen Sie, dass Sie auch tatsächlich den Endbeleg erhalten haben und nicht etwa eine "Zwischenrechnung", einen "Kellnerbeleg" oder Ähnliches. Nur der endgültige Beleg wird vom Finanzamt anerkannt.