Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine gesetzliche Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent.
So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro (2022).
Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie über dem Grundfreibetrag liegen.
Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden.
Würde Hans Müller dagegen eine Rente von 15.000 Euro beziehen und erst 2022 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 12.300 Euro (82 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben.
Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Müller gleich. Auch wenn nach Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben im ersten Beispiel jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.
Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder den Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.