Da Kinder im Studium meist finanziell nicht so gut ausgestattet sind, übernehmen die Eltern vielfältige Ausgaben für die Ausbildung. Oftmals wollen Vermieter den Mietvertrag für die Studentenbude auch nur mit den Eltern des Studierenden abschließen. Die Frage ist, ob das Kind die Miete und die Maklerprovision als seine Werbungskosten oder Sonderausgaben für sein Erststudium geltend machen kann, obwohl diese von den Eltern bezahlt wurden. Aktuell war das Niedersächsische Finanzgericht mit dem Fall befasst.
Die Frage, ob im Fall des abgekürzten Vertragsweges die Abziehbarkeit von Mieten und Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich, dass der Mietvertrag auf den Studierenden lautet und die Eltern nur als Mietbürge und nicht als Mieter im Vertrag aufgenommen werden. Dann erfolgen die Mietzahlungen der Eltern an den Vermieter im "abgekürzten Zahlungsweg".
Ferner können Sie auch die Zahlungen an das Kind leisten, und das Kind könnte dann die Miete an den Vermieter zahlen (sog. Geldschenkung).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht übrigens entschieden, dass die derzeitige gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020). Insofern werden sich Fragen rund um den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit dem Studium oftmals nur noch bei einem Zweit- oder Aufbaustudium ergeben bzw. bei einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung.