Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate.
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) lag bis zum 30.9.2022 vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher war als 450 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Zum 1. Oktober 2022 sind einschneidende Änderungen für Minijobber und ihre Arbeitgeber in Kraft getreten. So beträgt die Geringfügigkeitsgrenze nun 520 Euro statt 450 Euro und ist zudem dynamisch ausgestaltet.
Das heißt: Die Minijobgrenze wächst mit, wenn sich der Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde weiter erhöht. Zudem wurde nun gesetzlich geregelt, dass die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres nur zweimal überschritten werden darf. Konkret: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Verdienstobergrenze von 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur "gelegentlich und unvorhersehbar" überschritten wird.
"Gelegentlich" ist ein Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijobgrenze möglich sein wird. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro innerhalb von zwölf Monaten verdienen.