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(2022) Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?

Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Berücksichtigt werden nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück (§ 35a Abs. 3 EStG).

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme: Bis 2014 gelten als Neubaumaßnahmen "alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen" (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140, Tz. 20). Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist.

Seit 2014 ist der Begriff der "Neubaumaßnahme" neu definiert: Seitdem gehören zu einer Neubaumaßnahme "alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung" (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 21).

Was heißt "Fertigstellung"? Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Alle Arbeiten danach sind begünstigt. Also profitieren davon auch Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch Arbeiten ausführen lassen.

Was heißt "Errichtung eines Haushalts"? Begünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Falls durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig verbessert wird, so ist auch dies unschädlich für die Steuervergünstigung. Die neue Definition der "Neubaumaßnahme" gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006 (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 57).

Auch "Herstellungsaufwand" begünstigt? Bei der Beurteilung der begünstigten Arbeiten spielt es keine Rolle, ob es sich dabei steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn etwas Neues, bisher Nichtvorhandenes geschaffen wird. Begünstigt ist daher beispielsweise auch der Arbeitslohn für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens und Kamins, das Anbringen einer Sonnenmarkise, die erstmalige Anlage eines Gartens, das Pflanzen einer Hecke, der Bau einer Grundstücksmauer.

Anders als bis 2013 sind seit 2014 auch Baumaßnahmen begünstigt, mit denen die Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird - vorausgesetzt ein Haushalt ist vorhanden.

Begünstigt sind beispielsweise:

  • Anbau eines Wintergartens: Vor 2014 abgelehnt, weil der Wintergarten unbeheizt zu 50 % und beheizt zu 100 % in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen wird (FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2012, 4 K 1933/12).
  • Einbau einer Dachgaube: Vor 2014 abgelehnt, weil sich dadurch die lichte Höhe auf über 2 m erhöht und so-mit die entsprechende Grundfläche um 50 Prozent vergrößert. Schädlich war eine Wohnflächenerweiterung von gerade mal 2,40 qm (FG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2012, 4 K 4361/08).
  • Ausbau des Dachgeschosses oder des Keller.
  • Anbringen einer Terrassenüberdachung.
  • Aufstellen einer Fertiggarage.

Hinweis: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zuungunsten der Hauseigentümer entschieden, dass Handwerkerleistungen auch dann noch dem Neubau zuzuordnen sind, wenn diese zwar nach dem Einzug vorgenommen worden, aber bereits im Bauvertrag ausgewiesen worden sind: Beispiele: Außenputz- und Malerarbeiten, Verlegen eines Rollrasens, Errichtung einer Zaunanlage (Urteil vom 7.11.2017, 6 K 6199/16).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG für statische Berechnungen eines Statikers verweigert. Dies gilt auch dann, wenn die statische Berechnung für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).

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