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(2022) Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?

Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug aus, haben Sie im Allgemeinen keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass die Tätigkeit als Auswärtstätigkeit zu beurteilen ist.

Dies betrifft beispielsweise

  • Berufskraftfahrer,
  • Reisebusfahrer,
  • Linienbusfahrer,
  • Straßenbahnführer,
  • Müllwerker,
  • Taxifahrer,
  • Lokomotivführer (Ausnahme: Werksbahn-Lokführer).

Oftmals müssen Sie sich an einem festgelegten Ort (Übernahmeort) einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die Fahrten zwischen Wohnung und dem Übernahmeort sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.
  • Trotz Entfernungspauschale können Sie dennoch Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, sofern die Abwesenheit mehr als 8 Stunden dauert (Spesen, Auslagen). Denn mangels erster Tätigkeitsstätte sind Sie ja auswärts beruflich tätig. Es wird hier keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale vorgeschrieben. Hier gibt es keine Dreimonatsfrist, denn jede Fahrt gilt als neue Auswärtstätigkeit.

Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen - und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

 

Hinweis

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung anhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).

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