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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) Was ist der Progressionsvorbehalt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist der Progressionsvorbehalt?

Steuerfreie Lohnersatzleistungen - für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt - sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Ersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für diesen Betrag wird nun ein besonderer Steuersatz ermittelt. Und mit dem besonderen Steuersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen - ohne die Lohnersatzleistungen - besteuert (§ 32b Abs. 2 EStG). Insgesamt führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte.

Die meisten Lohnersatzleistungen finden Sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Dazu gehören gemäß § 32b EStG:

  • Altersübergangsgeld
  • Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
  • Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
  • Arbeitslosengeld
  • Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Insolvenzgeld
  • Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Krankengeld nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
  • Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen
  • Mutterschaftsgeld
  • Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz
  • steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG
  • Teilarbeitslosengeld
  • Übergangsgeld
  • Unterhaltsgeld
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
  • Verletztengeld
  • Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Landesregelungen
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

 

ALG II: Kein Progressionsvorbehalt

Alle steuerfreien Leistungen, die nicht in § 32b EStG aufgezählt sind, unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt und sind daher in der Steuererklärung nicht anzugeben. Darunter fällt zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Hinweis: Aktuell werden mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung galt zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, ist dann aber bis Mitte 2022 verlängert worden. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert (§ 3 Nr. 28a EStG-neu).

Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld selbst - dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG).

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