Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).
Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte ((BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung anhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
Damit können Müllwerker Verpflegungsmehraufwendungen von 14 EUR täglich steuerlich geltend, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Sie müssen nicht zusätzlich mehr als Stunden vom Betriebshof abwesend sein.