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(2020) Wie erfolgen ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe. Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).

(1)  Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.

(2)  Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag gar noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet.

HINWEIS:  Auf Grund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens werden viele Selbstständige und Unternehmer für das Jahr 2020 einen Verlust erleiden, den sie dann in das Jahr 2019 zurücktragen können. Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, geändert durch das "Zweite CoronaSteuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Auf Antrag wird ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dies gilt einerseits für die nachträgliche Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2019 und andererseits für die Steuerveranlagung 2019 (§§ 110, 111 EStG-neu).

 

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