(2020)
Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?
Diese Regelung betrifft Pendler, die in Deutschland leben und zum Arbeiten nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendeln. Dies ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten, müssen Sie Ihr Einkommen in Deutschland versteuern und nicht in dem Land, in dem Sie arbeiten. Das gilt jedoch nur, wenn Ihr Wohn- und Arbeitsort in der Grenzzone des entsprechenden Landes liegt. Für Frankreich beträgt die Grenzzone 20 km beiderseits der Grenze, für Österreich sind es 30 km. In der Schweiz gibt es eine solche Grenzzone nicht.
Auch mit Belgien gab es bis 2003 eine besondere Grenzgängerregelung. Doch seit 2004 gilt hier die allgemeine Regelung. Das bedeutet für Grenzgänger nach Belgien: Der Arbeitslohn ist nicht mehr im Wohnsitzstaat Deutschland, sondern im Tätigkeitsstaat Belgien zu versteuern. In Deutschland werden die Einkünfte steuerfrei gestellt, jedoch in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Hingegen gibt es für Einpendler aus Belgien nach Deutschland eine besondere Steuerregelung: Belgien als Wohnsitzstaat stellt die in Deutschland als Tätigkeitsstaat versteuerten Arbeitslöhne steuerfrei und bezieht sie lediglich in den Progressionsvorbehalt ein. Diese Einkünfte werden aber bei der belgischen Gemeindesteuer mit erfasst, die als Zusatzsteuer zur Einkommensteuer zu zahlen ist. Zum Ausgleich dieser belgischen Gemeindesteuer wird die deutsche Einkommen- und Lohnsteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, pauschal um 8 % vermindert.
Rechner
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