(2020)
Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?
Bei Auswärtstätigkeiten, wie Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Verkaufsveranstaltungen usw., werden die Teilnehmer oftmals auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, z. B. dem Tagungshotel oder einem Cateringunternehmen.
Für diesen Vorteil wird der Begünstigte vom Fiskus belangt.
(1) Bis 2013 wird der geldwerte Vorteil der kostenlosen Mahlzeit versteuert. Und zwar mit dem amtlichen Sachbezugswert, sofern es sich um eine "übliche Beköstigung" im Wert von höchstens 40 Euro handelt, oder mit dem tatsächlichen Wert, wobei hier die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro zur Anwendung kommt. Dafür aber kann der maßgebliche Verpflegungspauschbetrag ungekürzt als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
(2) Seit 2014 ist es genau anders herum: Jetzt wird der maßgebliche Verpflegungspauschbetrag gekürzt und auf die Versteuerung des Vorteils verzichtet. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen 40 % des vollen Verpflegungspauschbetrages. Eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen kann, z. B. bei einer Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden oder bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Zudem ist der Grenzwert für die "übliche Beköstigung" von 40 Euro auf 60 Euro angehoben worden.
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