(2017)
Welche Kosten für Schwangerschaft und Geburt kann ich angeben?
Alle Kosten, die Ihnen wegen einer Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes entstehen, können Sie steuerlich geltend machen. Diese Kosten sind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Davon zieht das Finanzamt allerdings Ihre zumutbare Belastung ab. Vorher müssen Sie noch die Beträge abziehen, die von der Krankenkasse oder einer Krankenversicherung erstattet wurden.
Zu den Ausgaben, die das Finanzamt anerkennt, gehören beispielsweise die Kosten für eine Hebamme, für einen Arzt oder Medikamente. Auch Fahrtkosten zum Arzt oder zum Krankenhaus oder nach der Geburt zum Kinderarzt werden anerkannt. Kursgebühren für eine Geburtsvorbereitung und die Rückbildungsgymnastik können Sie ebenfalls absetzen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Dies muss Ihnen Ihr Arzt bescheinigen. Anerkannt werden auch die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung, nicht jedoch nach einer freiwilligen Sterilisation.
Prinzipiell können Sie alle Kosten rund um Schwangerschaft und Entbindung geltend machen, sofern diese medizinisch notwendig sind, also vom Arzt verordnet wurden. Sie können auch die Ausgaben für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, z.B. Eisenpräparate angeben, sobald diese vom Arzt verordnet werden.
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Kosten anerkannt. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw können Sie die Kosten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer absetzen. Besuchsfahrten zu Mutter und Kind ins Krankenhaus werden nur in besonderen Härtefällen als notwendig anerkannt.
Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung müssen Sie auf Ihre Krankenhauskosten anrechnen, die Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung hingegen nicht.
Nicht als außergewöhnliche Belastungen angeben können Sie beispielsweise Umstandskleidung, die Erstausstattung für das Kind, Möbel für das Kinderzimmer oder den Umzug in eine größere Wohnung.
Tipp
Brauchen Sie nach der Geburt eine Haushaltshilfe, können Sie die Ausgaben hierfür unter den haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen. Die Ausgaben können in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:
- 20 Prozent, maximal 510 Euro, für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe,
- 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, für eine sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von selbständigen Dienstleistern erbracht werden.
Falls die Haushaltshilfe, egal ob geringfügig oder sozialversicherungspflichtig, nicht während des ganzen Jahres beschäftigt ist, werden die Höchstbeträge von 510 Euro bzw. 4.000 Euro nicht zeitanteilig gekürzt. Wird die Haushaltshilfe nur vorübergehend für längstens drei Monate zu einem Monatslohn unter 450 Euro beschäftigt, handelt es sich nicht um eine geringfügige, sondern um eine kurzfristige Beschäftigung. In diesem Fall sind die Aufwendungen - wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen - mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Vorteilhaft ist, dass Sie als Arbeitgeber für eine kurzfristig beschäftigte Haushaltshilfe keine Pauschalabgabe an die Minijobzentrale abführen müssen.
Über die Suche in unserem Steuer-Tool finden Sie weitere Informationen zu den Möglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen.
Rechner
- Arbeitstage-Rechner: Mit unserem Arbeitstage-Rechner ermitteln Sie ganz einfach die Zahl der Arbeitstage in einem beliebigen Zeitraum.
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