Was zählt zu den ausländischen Einkünften?
Ausländische Einkünfte können Sie aus den verschiedensten Einkommensarten erzielen. Die Art und die Höhe sind gemäß § 34d EStG nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben richtet sich also nach dem Einkommensteuergesetz.
- Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ist Voraussetzung, dass die Arbeit im Ausland ausgeübt wird. Außerdem kann sie auch im Ausland verwertet werden, ohne dabei im Inland ausgeübt worden zu sein.
- Bei Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder verwertet wird (z.B. Autorenrechte).
- Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben ist Voraussetzung, dass die Einkünfte durch eine im Ausland gelegene Betriebsstätte erzielt werden.
- Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung, dass die bewirtschafteten Flächen im Ausland liegen.
- Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist z.B. Voraussetzung, dass das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist.
- Bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist Voraussetzung, dass diese im Ausland liegen oder dass die Rechte (z.B. Autorenrechte) zur Nutzung im Ausland überlassen sind.
(2017): Was zählt zu den ausländischen Einkünften?
Was ist die Quellensteuer?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind ausländische Kapitalerträge in Deutschland zu versteuern. Von Ihren ausländischen Kapitalerträgen behält der ausländische Staat häufig eine Quellensteuer ein.
Ist die einbehaltene Quellensteuer höher als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig, stellen Sie einen Antrag auf Erstattung der überzahlten Quellensteuer an die ausländische Steuerbehörde.
Bei ausländischen Kapitalerträgen, die mit ausländischer Quellensteuer belastet sind, wird diese seit 2009 auf die Abgeltungsteuer angerechnet.
(2017): Was ist die Quellensteuer?
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Mit dem Abzug der Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld für Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das bedeutet, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie sind mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten abgegolten.
Die tatsächlichen Werbungskosten auch bei der Günstigerprüfung nicht absetzbar. Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, können Sie in der Steuererklärung in der "Anlage KAP" die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz beantragen und damit den Abzug der Abgeltungsteuer von 25 % zu Ihren Gunsten korrigieren (sog. Günstigerprüfung). Aber auch bei dieser "Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz" ist es nicht möglich, Werbungskosten gegen Nachweis geltend zu machen (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13). Steuertipp: Gegen die Entscheidung des BFH bestehen verfassungsrechtliche Bedenken: Wenn nämlich die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, müssten die Aufwendungen in vollem Umfang absetzbar sein. Daher wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (Aktenzeichen: 2 BvR 878/15). Betroffenen sei empfohlen, bei beantragter Günstigerprüfung Werbungskosten geltend zu machen und wegen Ablehnung Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Das Finanzamt gewährt Ruhenlassen des Verfahrens (gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Aber es gibt doch eine Ausnahme bei der "Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz": In manchen Fällen ist nämlich die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Vielmehr müssen die Kapitalerträge zwingend in der Steuererklärung angegeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet. In diesem Fall gelten die normalen Steuerregeln zum Werbungskostenabzug. Das bedeutet, dass Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abziehbar sind, z. B. Schuldzinsen. Für diese Erträge wird ein Sparerpauschbetrag nicht gewährt (§ 32d Abs. 2 EStG).
Eine Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz kommt in Betracht für
- Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören, z.B. zu den Vermietungseinkünften oder den betrieblichen Einkünften,
- Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mehr als 1 %,
- Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen,
- Zinsen aus sog. Back-to-back-Finanzierungen,
- Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner,
- Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nahe stehenden Personen (z.B. Eheleuten), wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkunftserzielung verwendet und die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt. Dann werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern wie die anderen Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz belastet (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).
(2017): Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?