Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.
Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.
Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.
Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen
- Gartenpflege
- Hausreinigung
- Hauswartstätigkeiten
- Schornsteinfegergebühren
- Aufzugswartung.
Wichtig
Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.
Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in Ihrer Wohnung durchgeführt wurden.
(2017): Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Ja. Sie können die Rechnung für Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zum Lohn für die Haushaltshilfe auch den Arbeitslohn für den Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück. Begünstigt sind nicht nur Arbeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden könnten, sondern auch Arbeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können, z.B. Reparatur einer Waschmaschine. Wichtig ist nur, dass die Reparatur der Maschine in Ihrem Haushalt erfolgt.
(2017): Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:
Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.
Seit 2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Seit 2008 besteht weiterhin die Bedingung der Banküberweisung. Weil aber nun der Kontoauszug nicht mehr unbedingt vorgelegt werden muss, kann es durchaus möglich sein, dass auch eine bar bezahlte Rechnung vom Finanzbeamten "abgehakt" wird.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und eine Pflegestufe (bis 2016) bzw. einen Pflegegrad (ab 2017) nachgewiesen werden.
Fehlende Bescheinigung 2017: Kein Problem!
Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2017 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neueste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2016 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2017 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2017 noch nicht vorliegt!
Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.
(2017): Welche Nachweise sind erforderlich?
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
(2017): Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selber nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
(2017): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung begünstigt. Dazu gehören z. B.
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.,
- Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
- Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
- Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
- Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
- Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen – und zwar nur für Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten – sind bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Der Begriff der "Neubaumaßnahme" ist seit 2014 neu definiert: Nach neuer Rechtsauffassung gehören zu einer Neubaumaßnahme alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Das bedeutet: Steuerbegünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Diese neue Definition gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006.
Bisher galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen, z. B. Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden war.
(2017): Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar sind, gehören auch die Gebühren für den Schornsteinfeger.
Aufgrund eines steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteils akzeptieren die Finanzämter die Rechnung des Schornsteinfegers über die jährliche Kaminreinigung, die Kontrolle der Heizung (Abgasmessung) sowie die Abnahme eines Kamins oder Ofens, ohne nach diesen Tätigkeiten zu differenzieren. Der BFH hat nämlich entschieden, dass nicht nur Kehr-, Wartungs- und Reparaturarbeiten des Schornsteinfegers begünstigt sind, sondern dass auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt, für die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren ist. Begünstigt sind sowohl die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage als auch vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr oder gar die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Was im Urteilsfall für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung galt, gilt gleichermaßen für die Überprüfung des Kamins und die Feuerstättenschau (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13).
(2017): Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Berücksichtigt werden nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück (§ 35a Abs. 3 EStG).
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme: Bis 2014 gelten als Neubaumaßnahmen "alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen" (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140, Tz. 20). Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist.
Seit 2014 ist der Begriff der "Neubaumaßnahme" neu definiert: Seitdem gehören zu einer Neubaumaßnahme "alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung" (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 21).
Was heißt "Fertigstellung"? Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Alle Arbeiten danach sind begünstigt. Also profitieren davon auch Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch Arbeiten ausführen lassen.
Was heißt "Errichtung eines Haushalts"? Begünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Falls durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig verbessert wird, so ist auch dies unschädlich für die Steuervergünstigung. Die neue Definition der "Neubaumaßnahme" gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006 (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 57).
Auch "Herstellungsaufwand" begünstigt? Bei der Beurteilung der begünstigten Arbeiten spielt es keine Rolle, ob es sich dabei steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn etwas Neues, bisher Nichtvorhandenes geschaffen wird. Begünstigt ist daher beispielsweise auch der Ar-beitslohn für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens und Kamins, das Anbringen einer Sonnenmarkise, die erstmalige Anlage eines Gartens, das Pflanzen einer Hecke, der Bau einer Grundstücksmauer.
Anders als bis 2013 sind seit 2014 auch Baumaßnahmen begünstigt, mit denen die Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird - vorausgesetzt ein Haushalt ist vorhanden.
Begünstigt sind beispielsweise:
- Anbau eines Wintergartens: Vor 2014 abgelehnt, weil der Wintergarten unbeheizt zu 50 % und beheizt zu 100 % in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen wird (FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2012, 4 K 1933/12).
- Einbau einer Dachgaube: Vor 2014 abgelehnt, weil sich dadurch die lichte Höhe auf über 2 m erhöht und so-mit die entsprechende Grundfläche um 50 Prozent vergrößert. Schädlich war eine Wohnflächenerweiterung von gerade mal 2,40 qm (FG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2012, 4 K 4361/08).
- Ausbau des Dachgeschosses oder des Keller.
- Anbringen einer Terrassenüberdachung.
- Aufstellen einer Fertiggarage.
(2017): Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?
Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
Kunden haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine richtige Rechnung. Dazu gehört auch, dass Handwerker auf der Rechnung der Lohnanteil gesondert ausweisen. Handelt es sich nämlich um Handwerkerleistungen, lassen sich damit Steuern sparen.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind neben den bereits erwähnten reinen Arbeitskosten ebenfalls die Kosten für Entsorgungen, die als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung des Bades), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Klebeband, Abdeckfolien, Schmiermittel). Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren.
Der Anteil der Arbeitskosten muss sich grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung ermitteln lassen. Die Frage ist, ob der Kunde einen Rechtsanspruch hat, dass der Handwerker den Lohnanteil in der Rechnung gesondert ausweist.
Aktuell hat das Amtsgericht Mülheim entschieden, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung mit gesondertem Ausweis des Lohnanteils haben. Denn nur so könnten sie Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd absetzen. Damit wäre auch dies einmal geklärt! (Amtsgericht Mülheim vom 30.7.2015, 12 C 1124/14).
Die Verpflichtung des Unternehmens ergibt sich aus § 242 BGB, den Vertragspartner nicht zu schädigen. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der Rechnungsstellung ist es auch unerheblich, ob der Auftraggeber etwa den Rechnungsbetrag selbst beziffern kann. Solange das Unternehmen die Rechnung vorenthält, kann der Auftraggeber sogar die Bezahlung nach § 273 BGB zurückbehalten, da es sich bei dem privatrechtlichen Anspruch auf Rechnung um eine Nebenverpflichtung des Leistungserbringers gegenüber dem zahlenden Leistungsempfänger handelt.
(2017): Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt ist immer noch die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Das Bundesfinanzministerium rechnet "Austausch und Modernisierung von Fenstern und Türen" ohne weitere Differenzierung zu den begünstigten Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1). Sind also nur die Arbeitskosten für den Einbau der Fenster begünstigt, nicht hingegen die Arbeitskosten für das Anfertigen der Fenster? Was heißt denn in diesem Zusammenhang 'Modernisierung'?
- Das FG München hat hierzu entschieden, dass die Steuerermäßigung nicht gewährt wird, soweit die Handwerkerleistung in der Werkstatt des Handwerksbetriebes "für einen Haushalt" ausgeführt wird. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die Arbeiten "in einem Haushalt" erbracht werden. Eine entsprechende Aufteilung der Arbeitsleistung nach dem Ort der Leistung sei ohne weiteres möglich (FG München vom 14.7.2010, 13 K 55/08; FG München vom 24.10.2011, 7 K 2544/09).
- Eine andere Auffassung vertritt das FG München in einem neueren Urteil: Die Richter haben den Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Es handele sich um eine Leistung, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient. Die Kosten der Haustür betrugen 2.200 Euro , wovon der Lohnanteil für Herstellung und Montage 467 Euro ausmachte. Und dieser Lohnanteil wurde anerkannt (FG München vom 23.2.2015, 7 K 1242/13).
- Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erfolgt, so dass die Kosten dafür nicht gemäß § 35a EStG begünstigt sind (FG Rheinland-Pfalz vom 7.7.2016, 1 K 1252/16).
Aktuell hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium die Frage, ob Vorarbeiten in der Werkstatt ebenfalls steuerbegünstigt sind, wie folgt beantwortet:
"Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen. Demzufolge wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Sobald die Arbeiten des Handwerkers nicht in einem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, wie z. B. bei Vorarbeiten in der Werkstatt, scheidet eine Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG grundsätzlich aus" (BT-Drucksache 18/11220 vom 17.2.2017, S. 13).
(2017): Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?
Sind Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetrieb begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die in "unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt" erbracht werden. Nicht ganz geklärt ist bislang die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Das Bundesfinanzministerium rechnet "Austausch und Modernisierung von Fenstern und Türen" ohne weitere Differenzierung zu den begünstigten Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Anlage 1). Sind also nur die Arbeitskosten für den Einbau der Fenster begünstigt, nicht hingegen die Arbeitskosten für das Anfertigen der Fenster? Aktuell hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass Vorleistungen in der Werkstatt des Handwerksbetriebes nicht steuerlich begünstigt sind. Dies betrifft beispielsweise die Herstellung einer Haustür im Betrieb, denn diese Arbeitsleistung wird nicht im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet. Hingegen ist die Montage vor Ort im Haushalt begünstigt. Dieser Arbeitslohn ist in der Rechnung gesondert auszuweisen (FG Nürnberg vom 4.8.2017, 4 K 16/17).
Lohnsteuer kompakt
Achten Sie unbedingt darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Falls dies nicht der Fall ist, will das FG Nürnberg die Aufwendungen für Herstellung und Montage der Haustür insgesamt nicht berücksichtigen. Mangels geeigneter Anhaltspunkte für eine Aufteilung der gesamten Lohnkosten auf die in der Schreinerei durchgeführten Arbeiten und auf die im Haushalt erfolgte Montage der Tür komme eine Schätzung - und damit eine anteilige Berücksichtigung der auf die Montage entfallenden Lohnkosten - nicht in Betracht.
Die Handwerkerleistung muss "in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies ist der Fall, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteile vom 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12).
Eine völlig andere Auffassung vertritt das FG München: Die Richter haben den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Es handele sich um eine Leistung, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung dient.
Die Kosten der Haustür betrugen 2.200 Euro, wovon der Lohnanteil für Herstellung und Montage 467 Euro ausmachte. Und dieser Lohnanteil wurde anerkannt (FG München vom 23.2.2015, 7 K 1242/13).
(2017): Sind Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetrieb begünstigt?
Ist der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.
Der Steuerabzug wird allerdings nur gewährt für Arbeiten an und in der selbst genutzten Wohnung. Während der Fiskus nur Maßnahmen innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigen will, sieht der Bundesfinanzhof die erforderliche Verbindung zum Haushalt auch dann noch als gegeben an, wenn die Maßnahme die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).
Aktuell hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass für den Arbeitskostenanteil, der im Baukostenzuschuss für den Anschluss eines Wohngrundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage enthalten ist, Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG besteht (FG Sachsen vom 12.11.2015, 8 K 194/15, Revision VI R 18/16).
Der Fall: Der Abwasserzweckverband schließt das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage an und stellt dafür einen Baukostenzuschuss in Rechnung. 60 Prozent des Rechnungsbetrages machen die Kläger als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt aber lässt die Aufwendungen außer Ansatz, da die Rechnung keine exakte Aufteilung zwischen Privatgrundstück und öffentlichem Grundstück enthält.
Nach Auffassung der Finanzrichter sind die Kosten in Höhe von 60 Prozent als Anteil der geschätzten Arbeitskosten anzuerkennen. Der Begriff "im Haushalt" sei räumlich-funktional auszulegen. Somit könne auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, steuerlich begünstigt sein. Es müsse sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haus-halt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Hinweis
Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist.
(2017): Ist der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage begünstigt?
Sind auch Anliegerbeiträge steuerbegünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung bzw. "im Haushalt" sowie auf dem Grundstück. Sind aber auch Anliegerbeiträge für eine Straßenerneuerung begünstigt?
Folglich möchte die Finanzverwaltung die Steuervergünstigung für Hausanschlüsse (Fernsehen, Internet), Zu- und Ableitungen (Strom, Gas, Wasser), Abflussrohrreinigung, Abwasserentsorgung, Laubentfernung, Außenanlagen, Pflasterarbeiten usw. nur innerhalb der Grundstücksgrenze gewähren und lehnt sie für Maßnahmen außerhalb des Grundstücks ab (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 15, Anlage 1).
Aber der Bundesfinanzhof hat gegen den Fiskus entschieden, dass der Steuervorteil nicht auf Leistungen beschränkt ist, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Die erforderliche Verbindung zum Haushalt sei auch dann noch gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient. Nach Auffassung der BFH-Richter sind nicht nur Handwerkerleistungen begünstigt, die "in" einem Haushalt erbracht werden, sondern auch solche, die "für" den Haushalt erbracht werden.
Denn der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts - anders als der Fiskus meint - nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr können auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).
Aktuell hat das Finanzgericht Nürnberg Ausbaubeiträge für die Gemeindestraße ebenfalls als begünstigte Handwerkerleistungen anerkannt. Die Grenzen des Haushalts seien nicht durch die Grundstücksgrenze abgesteckt, sondern auch Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze könnten begünstigt sein. Dies gelte nicht nur für die Erneue-rung der Straßendecke, sondern auch für die Erneuerung des Wasseranschlusses, des Abwasseranschlusses und die Erneuerung des Gehwegs (FG Nürnberg vom 24.6.2015, 7 K 1356/14, rkr.).
Nach Auffassung der Richter sei nur dann die Führung eines Haushalts möglich, wenn ein Anwesen an das öffentliche Wege- und Straßennetz angebunden ist. In einem Haus, das nicht durch das allgemeine Straßennetz erreichbar sei, könne ein zeitgemäßer Haushalt nicht geführt werden. Denn ohne Transportmöglichkeiten sei weder die Versorgung mit den Gütern des täglichen Lebens gewährleistet noch die notwendigen Transporte der in diesem Haushalt lebenden Personen beispielsweise zu Schule, Arbeitsstelle oder auch medizinischer Versorgung.
Im Urteilsfall betrug der Anliegerbeitrag 8.034 Euro. Davon ermittelte der Steuerzahler einen Lohnanteil von 42,5 % und machte Handwerkerleistungen in Höhe von 3.414 Euro geltend. Da es sich um ein Zweifamilienhaus handelte und der Vater eine Wohnung bewohnte, setzt er diesen Betrag zur Hälfte an. Folglich betrug die Steuerermäßigung 20 % von 1.707 Euro = 342 Euro. Diesen Betrag hat das FG Nürnberg anerkannt.
Lohnsteuer kompakt
Die Finanzverwaltung hatte gegen das Urteil Revision beim BFH eingereicht (VI R 45/15), diese aber dann wieder zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Eine andere Meinung vertritt das FG Berlin-Brandenburg: Das Führen eines Haushalts sei auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich. Deshalb sei der Erschließungsbeitrag für den Ausbau einer bisher unbefestigten Straße keine begünstigte Handwerkerleistung (FG Berlin-Brandenburg vom 15.4.2015, 11 K 11018/15).
(2017): Sind auch Anliegerbeiträge steuerbegünstigt?