Steuern sparen mit Spenden
Mit einer Spende kann nicht nur die Arbeit einer Hilfsorganisation unterstützt werden. Der Steuerzahler mindert damit auch die eigene Steuerlast. Trotzdem sollte die wohltätige Geste im Vordergrund stehen. Deshalb ist wichtig zu wissen, wer die Spende erhält und was diese mit dem Geld macht.
Eine Orientierung bietet das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Die Nicht-Regierungsorganisation vergibt an seriöse Organisationen ein Spendensiegel. Dafür müssen die Spendensammler müssen dabei bestimmte Kriterien erfüllen. So bewertet das DZI die Verwendung der Spendengelder, die Kosten der Spendenwerbung sowie die Verwaltungskosten. Werbe- und Verwaltungsausgaben dürfen beispielsweise ein „vertretbares Maß“ nicht übersteigen. Gemessen an den Gesamtausgaben einer gemeinnützigen Organisation ist ein Anteil von über 35 Prozent nicht mehr vertretbar.
Hat eine Organisation das Spendensiegel erhalten, darf sie damit auf ihrer Internetseite und anderen Publikationen werben. Die DZI listet derzeit rd. 250 Spendenorganisationen, von A wie „action medeor“ bis Z wie „Zukunftsstiftung Entwicklungshilfe“. Sollte eine Organisation das Siegel nicht tragen, bedeutet das nicht, dass diese unseriös arbeitet, denn für den freiwilligen „Spenden-TÜV“ müssen die Antragssteller jedes Jahr Gebühren an die DZI zahlen.
In diesem Fall hilft ein Blick in den Jahresbericht des jeweiligen Vereins. Durch diese Zahlen erfährt man im Allgemeinen mehr über die Verwendung der Gelder, als durch ein Werbe-Info-Faltblatt.
Neben einem ruhigen Gewissen hat der Spender den positiven Nebeneffekt, seine Steuerlast senken zu können, denn Spenden können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Die im Veranlagungsjahr 2017 gespendete Summe wird dafür in die Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) eingetragen. Bis 2006 wurde bereits ab einer Spende in Höhe von 100 Euro ein Spendennachweis verlangt. Die Höhe dieser Nachweisgrenze wurde zum 1. Januar 2007 auf 200 Euro angehoben. In der Regel versenden die Spendenorganisationen unaufgefordert – am Anfang des darauf folgenden Jahres – die entsprechenden Nachweise an die finanziellen Unterstützer. Für Spenden unter 200 Euro fordert das Finanzamt vom Steuerzahler entsprechende Banknachweise, wie einen Überweisungsbeleg und einen Kontoauszug.
Aber Vorsicht, der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler zum Beispiel nicht absetzen. Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an. Wenn Sie aber einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.
Im Gegensatz zu den Spenden an gemeinnützige Organisationen erhält man bei Parteispenden (oder Mitgliedsbeiträgen) eine unmittelbare Steuerermäßigung von 50 Prozent, allerdings höchstens 825 Euro (Ledige) bzw. 1.650 Euro (Verheiratete). Der darüber hinausgehende Spendenbetrag kann zusätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt dabei für Ledige bei 1.650 Euro und für Verheiratete bei 3.300 Euro.
Übrigens können neben Geld- auch Sachspenden steuerlich geltend gemacht werden. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.
(2017): Steuern sparen mit Spenden
Welche Kulanzregeln gibt es für Spenden zugunsten von Flüchtlingen?
Nach wie vor suchen Flüchtlinge in Deutschland Schutz vor Krieg und Vertreibung. Nach wie vor helfen Tausende engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen den ankommenden Flüchtlingen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um deren Betreuung und Versorgung sicherzustellen.
Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge hatte das Bundesministerium der Finanzen vereinfachte Steuerregelungen erlassen. Sie gelten in der Zeit vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 (BMF-Schreiben vom 22.9.2015).
Aktuell haben Bund und Länder eine Verlängerung der Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe über das Jahr 2016 hinaus bis zum 31. Dezember 2018 beschlossen (BMF-Schreiben vom 6.12.2016). Somit gelten wie im Jahre 2016 auch in den Jahren 2017 und 2018 u.a. folgende Regelungen:
- Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Spendennachweis - und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung. Als Nachweis genügt zum Beispiel ein Barein-zahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
- Begünstigt sind ausnahmsweise auch Spenden an private Spendensammler zugunsten von Flüchtlingen. Oftmals richten engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, Spendenkonten ein und bitten anstelle von Geschenken um Spenden.
- Alle gemeinnützigen Vereine dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen.
- Alle gemeinnützigen Vereine dürfen ihre freien Finanzmittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, auch wenn die Flüchtlingshilfe nicht in der Satzung geregelt ist. Die eigentlich steuerlich erforderliche Änderung der Satzung ist nicht notwendig. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
- Wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten und der Arbeitgeber eine Zahlung auf das Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation leistet, bleibt dieser Lohnanteil steuerfrei.
(2017): Welche Kulanzregeln gibt es für Spenden zugunsten von Flüchtlingen?
Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen
- Gemeinnützige Zwecke
- Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen)
- Kirchliche Zwecke
- Politische Parteien
- Unabhängige Wählervereinigungen
- Gemeinnützige Vereine und Organisationen
- öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
- juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen
Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.
Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.
(2017): Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke - sowie mit Besonderheiten die Förderung von Parteien und Wählervereinigungen. Seit 2007 sind die bisher besonders geförderten kulturellen und wissenschaftlichen Zwecke Teil der gemeinnützigen Zwecke.
Zuwendungen für solche begünstigten Zwecke sind insgesamt bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Sofern die Zuwendungen den Höchstbetrag übersteigen, kann der übersteigende Anteil in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.
Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt allerdings nur für "altruistische" Zwecke und Organisationen, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten, z. B. Caritas, Lebenshilfe, DLRG. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die freizeitnahe gemeinnützige Zwecke mit "Eigennutz" fördern, z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine, Heimatvereine, Trachtenvereine, Brauchtumsvereine, Fastnachtsvereine, Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine, Modellflugvereine, Hundesportvereine.
Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.
Beispiel
Ihr steuerpflichtiger Bruttoverdienst: 45.000 Euro, abzüglich Werbungskosten: 3.000 Euro, Gesamtbetrag der Einkünfte: 42.000 Euro
Sie können Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 8.400 Euro (20 Prozent von 42.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
(2017): Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Was ist eine Spende und was sind Mitgliedsbeiträge?
Spenden werden generell freiwillig und unentgeltlich geleistet.
Eine Spende ist frei von jeglicher Verpflichtung gegenüber der Einrichtung, welche beispielsweise gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ihre Höhe wird vom Spender selbst bestimmt. Sie kann über Geld, Sachleistungen sowie bedingt auch über Arbeit (Zeitspenden) geleistet werden. Im letzten Fall sind aber nur direkte Aufwendungen wie nötige Fahrtkosten absetzbar.
Mitgliedsbeiträge sind hingegen von der Einrichtung definiert und haben eine konstante Höhe. Sie werden zudem regelmäßig geleistet. In der Regel können sie nur über Geld geleistet werden. Zahlt ein Mitglied mehr als den Mitgliedsbeitrag an eine steuerlich begünstigte Einrichtung, so wird die Differenz als gespendet betrachtet.
Mitgliedsbeiträge an Vereine mit „freizeitnahen“ gemeinnützigen Zwecken sind nicht absetzbar. Der Verein darf für die Beiträge auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Dies betrifft:
- Sport-Vereine
- Musik-Vereine
- Gesangs-Vereine
- Heimat-Vereine
- Brauchtums-Vereine
- Tierzucht-Vereine
- Hundesport-Vereine
- Karnevals-Vereine
(2017): Was ist eine Spende und was sind Mitgliedsbeiträge?
Was kann ich nicht als Spende absetzen?
Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten.
Dazu einige Beispiele:
Der Richter verurteilt den Angeklagten, einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen, weil sie nicht freiwillig und nicht ohne Gegenleistung erfolgt.
Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen.
Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an.
Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.
Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.
Beispiel
Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport. An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.
(2017): Was kann ich nicht als Spende absetzen?
Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?
Spenden und Mitgliedsbeiträge werden bisher nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigungen und Belege über gezahlte Mitgliedsbeiträge der Steuererklärung beigefügt bzw. bei elektronischer Abgabe ans Finanzamt nachgeschickt werden. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.
Ab 2017 wird die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt: Zuwendungsbestätigungen bzw. entsprechende Nachweise müssen nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden. Vielmehr müssen sie nur noch vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Dies ist möglich bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Solange also muss der Spender die Belege aufbewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017).
Die neue Belegvorhaltepflicht gilt für Spenden, die ab dem 1.1.2017 geleistet werden. Gleichwohl ist der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung nach wie vor Voraussetzung für den Spendenabzug. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie eine Bescheinigung erhalten. Aber die Bescheinigung müssen Sie nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts.
Der Spender kann den Spendenempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung seinem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Dazu muss er dem Spendenempfänger seine Identifikationsnummer mitteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Spendenempfänger hat dem Spender die so übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Damit verbunden ist der Vorteil für den Spender, im eigenen Besteuerungsverfahren eine Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen zu müssen. Für den Spendenempfänger würde zugleich die Pflicht zur Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung entfallen (§ 50 Abs. 2 EStDV).
Nicht immer ist eine förmliche Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg bei
- Spenden bis 200 Euro, die an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle geleistet werden.
- Spenden in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Ein solches Sonderkonto dürfen nur die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sowie eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle einrichten. Bei diesen Spenden kommt es nicht auf deren Höhe an.
(2017): Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?
Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?
Früher wurden Spenden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn der Spendenempfänger seinen Sitz in Deutschland hatte. Der Bundesfinanzhof hat auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert und entschieden, dass auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die im EU-/EWR-Ausland ihren Sitz haben, in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden können.
Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Belege und Bescheinigungen vorgelegt werden können, und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss ermittelbar sein.
(2017): Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?