Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?
Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Für Pflegekinder können Sie Kindergeld beantragen, wenn diese in Ihrer Familie leben und ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich unschädlich. Haben Sie Geschwister in Ihren Haushalt aufgenommen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.
Kindergeld wird auch gezahlt, wenn in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind lebt. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen. Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person bezugsberechtigt, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.
Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption freigegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge.
Tipp
Für ein Kind, das Sie mit der Absicht, es zu adoptieren, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.
(2017): Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?
Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Kinderbetreuungskosten können Sie nur geltend machen, wenn ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis besteht. Das ist bei leiblichen Kindern der Fall, außerdem bei Adoptiv- und Pflegekindern. Für Stief- und Enkelkinder können Sie keine Betreuungskosten geltend machen.
Darüber hinaus muss das betreffende Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Das ist auch der Fall, wenn es beispielsweise in einem Internat untergebracht ist und regelmäßig nach Hause kommt. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen.
Generell können Sie nur Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren geltend machen. Nur bei behinderten Kindern ist diese Altersgrenze aufgehoben.
(2017): Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Betreuungskosten lassen sich über Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege nachweisen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht! Auch Kleinbeträge, etwa an den Babysitter, dürfen Sie nicht bar auszahlen, wenn Sie die Kosten später absetzen wollen.
Die Belege müssen Sie zwar nicht der Steuererklärung beifügen, allerdings müssen Sie diese auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen.
(2017): Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt jeweils pro Kind und nicht pro Elternteil.
Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Dies kann auch durchaus Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro. Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.
Vorsicht
Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn Sie beide Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten Sie also auch beide den Vertrag unterschreiben.
(2017): Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?
Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern, mit denen Sie ersten Grades verwandt sind, oder mit Ihren Pflegekindern.
Verwandtschaft ersten Grades liegt vor bei ehelichen und unehelichen leiblichen Kindern sowie Adoptivkindern. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern.
Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn sie in Ihrem Haushalt leben und in Ihre Familie aufgenommen sind. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Pflegekind und dessen leiblichen Eltern bestehen.
Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.
(2017): Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?
Sind Adoptionskosten steuermindernd absetzbar?
Nach früherer Rechtslage waren Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Denn eine Adoption sei "nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen" (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84). Und genauso ist es auch weiterhin. Doch es bestand mal Hoffnung auf eine Änderung.
- Im Jahre 2012 will der VI. Senat des BFH, der seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen zuständig ist, die Rechtsprechung ändern und Adoptionskosten anerkennen, doch der bisher zuständige III. Senat stimmt nicht zu.
- Im Jahre 2013 legt der VI. Senat dem Großen Senat die Frage vor, ob bei einer beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung wirklich eine Pflicht besteht, eine Anfrage zur Zustimmung bei dem Senat einzuholen, von dessen bisheriger Entscheidung abgewichen werden soll (BFH-Beschluss vom 18.4.2013, VI R 60/11).
- Im Jahre 2014 beantwortet der Große Senat des Bundesfinanzhofs die Anfrage dahingehend, dass zu einer Rechtsprechungsänderung eine Zustimmung des bisherigen Senats erforderlich ist, wenn dieser weiterhin noch mit diesem Thema befasst ist. Bei Verweigerung der Zustimmung müsse der Große Senat die Klärung herbeiführen (BFH-Beschluss vom 9.10.2014, GrS 1/13).
- Im Jahre 2015 verzichtet der VI. Senat des BFH resignierend auf die Anrufung des Großen Senats und bestätigt frustiert die bisherige Rechtsprechung des III. Senats: Adoptionskosten werden nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt. Dies gelte auch für "Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen" (BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11).
- Gegen dieses Urteil wird Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es dabei: Adoptionskosten sind endgültig leider steuerlich nicht absetzbar. Mit dieser Entscheidung wurden die Hoffnungen vieler Eltern zutiefst enttäuscht. Einsprüche gegen Steuerbescheide, die bisher wegen des anhängigen Verfahrens ruhend gestellt waren, werden nun abschlägig beschieden (BVerfG-Beschluss vom 13.6.2016, 2 BvR 1208/15).
(2017): Sind Adoptionskosten steuermindernd absetzbar?