Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
- die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
- Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
- Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
- Zinsen auf Steuererstattungen
- Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
- der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
- die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
- ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
- zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
(2017): Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Mit dem Abzug der Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld für Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das bedeutet, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie sind mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten abgegolten.
Die tatsächlichen Werbungskosten auch bei der Günstigerprüfung nicht absetzbar. Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, können Sie in der Steuererklärung in der "Anlage KAP" die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz beantragen und damit den Abzug der Abgeltungsteuer von 25 % zu Ihren Gunsten korrigieren (sog. Günstigerprüfung). Aber auch bei dieser "Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz" ist es nicht möglich, Werbungskosten gegen Nachweis geltend zu machen (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13). Steuertipp: Gegen die Entscheidung des BFH bestehen verfassungsrechtliche Bedenken: Wenn nämlich die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, müssten die Aufwendungen in vollem Umfang absetzbar sein. Daher wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (Aktenzeichen: 2 BvR 878/15). Betroffenen sei empfohlen, bei beantragter Günstigerprüfung Werbungskosten geltend zu machen und wegen Ablehnung Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Das Finanzamt gewährt Ruhenlassen des Verfahrens (gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Aber es gibt doch eine Ausnahme bei der "Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz": In manchen Fällen ist nämlich die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Vielmehr müssen die Kapitalerträge zwingend in der Steuererklärung angegeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet. In diesem Fall gelten die normalen Steuerregeln zum Werbungskostenabzug. Das bedeutet, dass Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abziehbar sind, z. B. Schuldzinsen. Für diese Erträge wird ein Sparerpauschbetrag nicht gewährt (§ 32d Abs. 2 EStG).
Eine Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz kommt in Betracht für
- Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören, z.B. zu den Vermietungseinkünften oder den betrieblichen Einkünften,
- Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mehr als 1 %,
- Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen,
- Zinsen aus sog. Back-to-back-Finanzierungen,
- Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner,
- Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nahe stehenden Personen (z.B. Eheleuten), wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkunftserzielung verwendet und die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt. Dann werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern wie die anderen Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz belastet (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).
(2017): Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?