Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2017
Im Jahre 2017 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.
Übernachtungen im Ausland können seit 2008 nicht mehr mit den länderspezifischen Übernachtungspauschbeträgen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach wie vor ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Übernachtungskosten in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei erstattet.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 14.12.2016). Einige besonders markante Änderungen seien hier erwähnt:
- Für die USA werden die Übernachtungspauschbeträge drastisch angehoben, beispielsweise für San Francisco von 110 EUR auf 314 EUR, für Los Angeles von 153 EUR auf 274 EUR, für New York von 215 EUR auf 282 EUR, für Atlanta von 122 EUR auf 175 EUR, für Chicago von 130 EUR auf 209 EUR und im Übrigen von 102 EUR auf 138 EUR. Auch die Verpflegungspauschbeträge je nach Stadt in unterschiedlicher Weise erhöht.
- Für Monaco verbessert sich der Übernachtungspauschbetrag krass von 52 EUR auf 180 EUR.
- Für Griechenland sinkt der Übernachtungspauschbetrag von 132 EUR auf 89 EUR, doch für Athen steigt er von 125 EUR auf 132 EUR.
- Für Serbien reduziert sich der Übernachtungspauschbetrag von 90 EUR auf 74 EUR und der Verpflegungspauschbetrag von 30 EUR auf 20 EUR.
- Für die Slowakei sinkt der Übernachtungspauschbetrag von 130 EUR auf 85 EUR.
- Für Tschechien verbessert sich der Verpflegungspauschbetrag von 24 EUR auf 35 EUR.
Lohnsteuer kompakt
Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.
(2017): Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2017