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Ehegatten-Unterhalt

Die Zustimmung des Empfängers wird benötigt: Anlage U

Die Zustimmung muss durch die Vorlage der "Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten" beim Finanzamt nachgewiesen werden. Sie gilt dann unbefristet bis auf Widerruf.

Fügen Sie Ihrer Steuererklärung daher bitte die Anlage U bei, wenn diese dem Finanzamt noch nicht vorliegt!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Ehegatten-Unterhalt



Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?

Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Diese Entscheidung gilt dann aber für Ihre gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen. Welche Entscheidung besser ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Gerade bei höheren Unterhaltzahlungen empfiehlt sich der Abzug als Sonderausgaben, da die maximale Steuerersparnis höher ausfallen kann. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro p.a. zzgl. der übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers absetzen. Jedoch muss der Empfänger der Zahlungen seine Zustimmung geben und die Einnahme voll versteuern. Der Antrag auf Steuerabzug und die Zustimmung des Empfängers erfolgen mit der "Anlage U".

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist dagegen einfacher, da Sie hier keine Zustimmung des Ex-Partners brauchen. Dafür können Sie im Jahr 2017 bis zu 8.820 Euro (2016 bis zu 8.652 Euro) pro Jahr zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen. Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung meist steuerlich attraktiver. Sollten Sie sich im Jahr der Trennung für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden die Unterhaltszahlungen in diesem Jahr nicht beachtet und sind nicht absetzbar.

(2017): Sind Unterhaltsleistungen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?



Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?

Das Absetzen der Unterhaltszahlungen an den Ex-Gatten als Sonderausgaben wird als Realsplitting bezeichnet. Das bewirkt, dass der Unterhaltszahler seine Ausgaben steuermindernd geltend machen kann und der Empfänger der Zahlung diese als sonstige Einkünfte versteuert. Um die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Zahlende den Abzug beantragen und der Empfänger dem zustimmen und versichern, dass er die Zahlungen abzüglich Werbungskosten versteuert. Der Unterhaltszahler kann die Beiträge bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen. Müssen Sie zwei Ex-Gatten unterhalten, gilt der Höchstbetrag übrigens zweimal. Seit 2010 können zusätzlich die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat, abgesetzt werden, und zwar zusätzlich zum Höchstbetrag von 13.805 Euro. Der Betrag von 13.805 Euro ist ein Jahresbetrag und steht Ihnen selbst dann zu, wenn Sie nur einen Teil des Jahres getrennt gelebt haben und sich für die Einzelveranlagung entschieden haben.

Beispiel

Herr X zahlt seiner Frau Unterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beläuft sich auf 40.000 Euro pro Jahr.

Einkommensteuer ohne Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
zvE: 40.000 Euro
Einkommensteuer 2017: 8.766 Euro

Einkommensteuer mit Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
Einkommen: 40.000 Euro
abzüglich Unterhalt: 8.820 Euro
zvE: 31.180 Euro
Einkommensteuer 2017: 5.791 Euro

Steuerersparnis: 8.766 Euro - 5.791 Euro = 2.975 Euro

(2017): Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?



Was kann ich als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?

Sie können alle Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten absetzen, unabhängig davon, ob dieser die Aufwendungen zu diesem Zweck nutzt oder nicht. Unerheblich ist auch, ob Sie die Unterhaltszahlung freiwillig leisten oder dazu verpflichtet worden sind.

Sie können folgende Aufwendungen als Unterhalt absetzen, solange es sich dabei um so genannte typische Unterhaltszahlungen handelt:

  • Regelmäßige Barzahlungen
  • Sachwerte
  • Beiträge zu Versicherungen
  • Einmalzahlungen
  • Verbrauchabhängige Kosten z.B. für Heizung, Strom, Wasser
  • Mietwert des überlassenen Hauses bzw. der Wohnung in Höhe der üblichen Vergleichsmiete
  • Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen Nachteilen, die dem Empfänger wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen
  • Zahlungen an Dritte zugunsten des Unterhaltsberechtigten (z.B. Mietzahlungen direkt an den Vermieter)

(2017): Was kann ich als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?



Was kann ich nicht als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?

Natürlich dürfen nicht alle Zuwendungen an den Ex-Gatten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Geschenke, die Sie ihrem Ex-Partner zu Feiertagen (Geburtstag, Weihnachten etc.) machen. Ebenfalls nicht absetzbar ist der Kindesunterhalt.

Dieser sollte mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen abgegolten sein. Zahlungen und Leistungen, die aus dem Zugewinnausgleich resultieren, sind ebenso nicht absetzbar (z.B. die Übernahme des Pkw). Das gleiche gilt für Anwalts- und Gerichtskosten, die entstehen, um die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting einzuholen.

(2017): Was kann ich nicht als Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten absetzen?



Wie kann ich Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten absetzen?

Damit Sie Ihre Unterhaltsleitungen an den Ex-Gatten oder dauernd getrennt lebende Ehepartner als Sonderausgaben absetzen können, ist dessen Zustimmung erforderlich. Denn der Empfänger der Leistungen muss seinerseits die Zahlungen als "sonstige Einkünfte" versteuern.

Die Zustimmung muss durch die Vorlage der "Anlage U" beim Finanzamt nachgewiesen werden. Sie gilt dann unbefristet bis auf Widerruf. Der Unterhaltspflichtige muss die Anlage U jedoch in jedem Jahr dem Finanzamt vorlegen. Der Antrag ist dann für dieses Jahr bindend. Der Widerruf zum Realsplitting muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das das Realsplitting nicht mehr gelten soll, beim Finanzamt sein.

Die Zustimmung muss nicht - wie der Antrag - jährlich aufs Neue vom Unterhaltsempfänger eingeholt und beim Finanzamt eingereicht werden. Falls die Zustimmung bereits beim Finanzamt vorliegt und nicht widerrufen wurde, machen Sie in Abschnitt B an entsprechender Stelle das erforderliche Kreuzchen.

Tipp

Als Unterhaltsempfänger sollten Sie Ihre Zustimmung zum Realsplitting von der Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen abhängig machen, dass dieser alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile ausgleicht, die Ihnen durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen.

(2017): Wie kann ich Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten absetzen?



Welche Unterhaltsleistungen sind hier anzugeben?

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (sog. begrenztes Realsplitting).

Falls Sie als Unterhaltszahler außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Gatten zahlen - entweder an den Ex-Gatten unmittelbar (weil er Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen (weil Sie Versicherungsnehmer sind) -, stellen die Beitragszahlungen zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings dar, die über den Höchstbetrag von 13.805 Euro hinaus absetzbar sind.

Als Sonderausgaben absetzbar bzw. als sonstige Einkünfte zu versteuern sind

  • Barunterhalt,
  • Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Ehegatten überlassenen Wohnung. Wenn Sie keine Miete verlangen, handelt es sich scheinbar um eine "unentgeltliche Überlassung". Überlassen Sie dem Ex-Gatten die Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung und vermindert sich dadurch Ihre Barunterhaltsverpflichtung, können Sie alle Aufwendungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben absetzen.
  • Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen, die dem Empfänger wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen,
  • Beiträge zu Versicherungen des Ex-Gatten,
  • Mietzahlungen und Übernahme von anderen laufenden Wohnungskosten zugunsten des Ex-Gatten,
  • Übernahme von Steuerberatungskosten für den Ex-Gatten.

Nicht als Sonderausgaben absetzbar sind

  • Anwalts- und Gerichtskosten, die Ihnen für die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting entstehen.
  • Aufwendungen für die Beerdigung des Ex-Gatten sowie für den Erwerb eines Grabrechts.

(2017): Welche Unterhaltsleistungen sind hier anzugeben?


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