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(2017) Internatskosten: Ist die Unterbringung von ADHS-Kindern in einer Privatschule absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Können Schulgelder für den Schulbesuch eines Kindes außergewöhnliche Belastungen sein?

Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich mit dem Kindergeld oder den steuerlichen Freibeträgen (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag) sowie dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten und daher nicht zusätzlich absetzbar. Dabei können Schulgelder - nicht jedoch Internatskosten - zu 30 %, begrenzt auf 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Frage ist, ob bei einer krankheitsbedingten Internatsunterbringung des Kindes die Kosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Unterbringungs- und Verpflegungskosten nicht absetzbar, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt. Denn Kosten, die zur schulischen Förderung des Kindes aufgewandt werden und in diesem Zusammenhang allenfalls mittelbare Folgekosten einer Krankheit sind, werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (BFH-Urteil vom 18.4.1990, BStBl. 1990 II S. 962).

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Internatskosten in Höhe von 28. 000 Euro nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn das Kind wegen einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) eine englische Privatschule (College in England) mit kleineren Klassenverbänden und einer intensiveren Betreuung besucht. Hier sei der Besuch einer Privatschule nicht zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und der Schulbesuch an sich stelle keine Heilbehandlung dar. Daher handele es sich nicht um Krankheitskosten, sondern lediglich um Aufwendungen der Gesundheitsvorsorge bzw. um Folgekosten von Krankheiten, die nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 14.3.2017, 13 K 4009/15 E, Revision).

  • Nach Auffassung der Finanzrichter fehlt es zudem an einem amtsärztlichen Attest, das vor Beginn der Internatsunterbringung ausgestellt worden ist. Zwar wurde vom Facharzt eine "emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung bei Teilleistungshochbegabung" bescheinigt, doch dies erfüllt nicht die geforderte Voraussetzung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2c EStDV. Denn für eine "medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes" ist der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes zu erbringen.
  • Im Urteilsfall aber liegt weder eine Legasthenie noch eine Behinderung vor. Allenfalls kann die diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung als Krankheit beurteilt werden. Ob diese aber so schwerwiegend war, dass sie als Behinderung angesehen werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Richter jedenfalls wagen sich weit vor und und legen die o.g. Bedingung so aus, dass unter Behinderung auch das Merkmal der Krankheit fällt. Und so weiten sie den gesetzlichen Wortlaut auf "Krankheit oder Behinderung" aus und verlangen auch für die "Krankheit" ein amtsärztliches Attest.
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Wenn das Kind aufgrund einer Behinderung oder Krankheit in einer Heimsonderschule untergebracht ist, sind die Internatskosten (Unterkunft und Verpflegung) für die Privatschule als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig. Wichtig ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht. Und diese Heilbehandlung kann auch die pädagogische Förderung durch medizinisch geschultes Personal sein. Dann stellen die Internatskosten unmittelbare Krankheitskosten dar, die in vollem Umfang - unter Anrechnung der zumutbaren Belastung - absetzbar sind.

Bedingung aber ist, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein im Vorhinein ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.

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