(2016)
Können hohe Umbaukosten auf fünf Jahre verteilt werden?
Behinderte Menschen sind oftmals mit sehr hohen Aufwendungen belastet, die andere gesunde Menschen nicht haben. Die gilt insbesondere für eine behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes, wie barrierefreie Umbaumaßnahmen in der Wohnung, Einbau eines Treppenlifts, Anbau eines Aufzuges, Bau einer Rollstuhlrampe, Umrüstung des Fahrzeuges usw.
Weil es sich hierbei um unvermeidbare Ausgaben handelt, sind sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Die Ausgaben müssen wegen des steuerlichen Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Bezahlung in der Steuererklärung angegeben werden.
Der volle Abzug im Jahr der Verausgabung kann allerdings ins Leere laufen, wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem sie abgezogen werden sollen. So bringt die steuerliche Absetzbarkeit nicht den gewünschten Entlastungseffekt. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine Billigkeitsregelung angeregt (§ 163 AO): Betroffene sollten die Möglichkeit haben, die hohen Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen (BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09).
Aber die Finanzverwaltung sperrt sich und erklärt immer noch in den Einkommensteuerrichtlinien des Jahres 2015:
"Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig" (R 33.4 Abs. 4 und 5 EStR). Auch nach Auffassung des FG Baden-Württemberg sollen hohe Kosten für den behindertengerechten Wohnungsumbau nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden dürfen, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Jahr zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei (FG Baden-Württemberg vom 23.4.2015, 3 K 1750/13).
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Gegen die Entscheidung ist die Revision beim BFH anhängig (Aktenzeichen VI R 36/15). Betroffene sollten hohe außergewöhnliche Belastungen gleichmäßig auf 3 bis 5 Jahre verteilen, bei Ablehnung gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhenlassen beantragen.
Verweisen Sie auch auf das steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Saarland, in dem "aus Billigkeitsgründen" eine Verteilung wie bei Erhaltungsaufwendungen auf 5 Jahre zugelassen wurde (FG Saarland vom 6.8.2013, 1 K 1308/12, EFG 2013 S. 1927, rkr.).
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